Grundstücknutzungsvertrag ausfüllen
In bestimmten Gebieten von der Stadt Pirna ist beabsichtigt, ein zukunftsfähiges Glasfasernetz zu errichten, über das leistungsfähige Breitbanddienste für Internet, Telefonie und TV angeboten werden sollen. Mit Abschluss des Grundstücksnutzungsvertrages erteilst Du Dein Einverständnis für den Anschluss Deines Gebäudes ans Glasfasernetz und gestattest auf dem anzuschließenden Grundstück sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anzubringen, einzubauen, zu verlegen, zu errichten, zu prüfen und Instand zu halten, die erforderlich sind, um einen Anschluss an das Glasfasernetz herzustellen.
Du bist Eigentümer:in eines Gebäudes - und möchtest, dass es an das Glasfasernetz angeschlossen wird?
Dann füll den Grundstücksnutzungsvertrag aus. Wenn alles passt, bekommst Du eine Bestätigungs-Mail in ein paar Tagen von uns. Du bist nicht Eigentümer:in des Gebäudes? Dann gib dem:der Eigentümer:in die Infos zu dieser Website.
Deine Daten speichern und nutzen wir, die Vodafone Deutschland GmbH, nur für die Kontaktaufnahme mit Dir. Alle Daten werden, wenn kein Vertrag zwischen Dir und uns geschlossen wird, nach 4 Monaten gelöscht. Erteilst Du uns die Einwilligung nicht und bestätigst Du nicht mit "Grundstücksnutzungsvertrag absenden", werden Deine Daten nicht gespeichert.
Mit dieser Erklärung erteilen Sie uns Ihr Einverständnis für den Anschluss Ihres Gebäudes an das Glasfasernetz der Vodafone GmbH.
Die Vodafone GmbH beabsichtigt, in bestimmten Gebieten der Stadt Pirna (Ausbaugebiet) ein zukunftsfähiges Glasfasernetz zu errichten und zu betreiben, über welches leistungsfähige Breitbanddienste für Internet, Telefonie und TV angeboten werden.
1. Der Eigentümer ist damit einverstanden und gestattet der Firma Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf (nachfolgend "Vertragspartner") unentgeltlich auf dem vorgenannten Grundstück sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anzubringen, einzubauen, zu verlegen, zu er-richten, zu prüfen und Instand zu halten, die erforderlich sind, um einen Anschluss an das Glasfasernetz des Vertragspartners herzustellen. Der Glasfaser-Hausanschluss besteht insbesondere aus Glasfaserleerrohr, Glasfaserkabel, Hauseinführung und der Hausanschlusseinrichtung. Der genaue Trassenverlauf wird im Rahmen der Begehung vor Ort festgelegt. Der Glasfaser-Hausanschluss ist Eigentum des Vertragspartners und i. S. d. § 95 Abs. 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück errichtet.
Die Gestattung umfasst alle Maßnahmen, die für die Herstellung und den Betrieb sachdienlich oder erforderlich sind und auch ggf. in Zukunft werden. Der Eigentümer gestattet dem Vertragspartner oder von diesem beauftragten Dritten, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude in Absprache mit dem Eigentümer zu betreten und zu befahren, sowie während der Arbeiten die benötigten Materialien und Geräte auf dem Grundstück zu lagern. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. Die Errichtung des Glasfaser-Hausanschlusses und die Festlegung des Leitungsweges erfolgen nach vorheriger Absprache mit dem Eigentümer. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder Gebäude durch Arbeiten auf Grundlage dieser Vereinbarung beschädigt worden ist/sind.
Der Vertragspartner wird die von ihm errichteten Vorrichtungen auf Antrag des Eigentümers umlegen oder entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Umlegung oder Entfernung trägt der Eigentümer.
2. Der Eigentümer ist damit einverstanden, dass der Vertragspartner und mit diesem verbundene Unternehmen bzw. von ihm Beauftragte im Gebäude diejenigen Vorrichtungen anbringen, die erforderlich sind, um die von der Vodafone GmbH angebotenen Dienste bereitzustellen. Der Eigentümer stellt den erforderlichen Stromanschluss für den notwendigen Glasfasernetz-Abschluss zur Verfügung.
3. Im Rahmen des Erstausbaus des Glasfasernetzes im jeweiligen Straßenzug ist der Glasfaseranschluss kostenfrei. Für den Anschluss an das Glasfasernetz des Vertragspartners und die Installation des Glasfaser-Hausanschlusses zu den vorgenannten Bedingungen muss dieser Grundstücksnutzungsvertrag dem Vertragspartner bis spätestens zum 30.11.2020 (nachfolgend "Stichtag") rechtsverbindlich unterzeichnet zugehen.
Falls die Unterlagen nach dem Stichtag beim Vertragspartner eingehen und die Realisierung des Anschlusses noch während der Erstausbauphase im jeweiligen Straßenabschnitt erfolgt, können höhere Kosten für den Anschluss entstehen.
Falls die Unterlagen nach dem Stichtag beim Vertragspartner eingehen und die Realisierung des Anschlusses nicht mehr während des Erstausbaus des jeweiligen Straßenabschnitts erfolgt, ist eine Realisierung im Rahmen dieses Ausbauprojektes nicht mehr möglich.
4. Mit Unterzeichnung dieses Vertrags erwirbt der Eigentümer keinen Anspruch auf Errichtung des Glasfasernetzes. Die Errichtung unterliegt einer konkreten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Vertragspartners, die auch die voraussichtlichen Kosten nach Vor-Ort-Begehung berücksichtigt.
5. Für den Fall, dass der Vertragspartner das Glasfasernetz ganz oder teilweise an einen Dritten überträgt, willigt der Eigentümer in den Eintritt dieses Dritten als Nutzungsberechtigter mit allen Rechten und Pflichten bereits jetzt unwiderruflich ein. Der Eigentümer verpflichtet sich, für den Fall, dass er das Grundstück ganz oder teilweise veräußert, den Vertragspartner zu benachrichtigen und dem Erwerber den Eintritt in diesen Grundstücksnutzungsvertrag aufzuerlegen.
6. Datenschutzhinweise
(1) Verantwortlicher, Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Der Vertragspartner ist der für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten wie ggf. E-Mail oder Telefonnummer, Kontoverbindungsdaten, Vertragsdaten, wie z.B. Kundennummer, Grundstücksdaten und vergleichbare Daten) des Eigentümers Verantwortliche. Der Vertragspartner verarbeitet diese zur Erfüllung dieses Vertrags sowie zur Erfüllung von Verträgen über Tele-fon- oder Internetdienstleistungen, die er mit Bewohnern des Gebäudes eingeht. Der Vertragspartner wird die personenbezogenen Daten des Eigentümers nur an Dritte weitergeben, soweit dies im Rahmen der Planung, der Errichtung und des Betriebs des Glasfasernetzes oder zur Erfüllung von Verträgen über Telefon- oder Internetdienstleistungen, die der Vertragspartner mit Bewohnern des Gebäudes eingeht, erforderlich ist. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
(2) Speicherdauer und Datenlöschung
Nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung (Beendigung des Vertrages) werden die personen-bezogenen Daten des Eigentümers für gesetzlich verpflichtende Archivzwecke 6 Jahre gespeichert. Spätestens nach Ablauf dieser Frist werden die personenbezogenen Daten des Eigentümers gelöscht.
(3) Datenschutzrechte allgemein sowie Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörde
Im Rahmen der Vorgaben nach den Art. 15 ff. der DSGVO stehen dem Eigentümer ein Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung und ein Recht auf Datenübertragbarkeit gegen den Vertragspartner zu, das der Eigentümer gegenüber dem Datenschutzbeauftragten des Vertragspartners unter datenschutz@vodafone.com geltend machen kann. Soweit er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, steht ihm ein Beschwerderecht gegenüber der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf zu.
7. Der Vertragspartner nimmt diesen Vertrag spätestens durch Aufnahme der Bauarbeiten zur Herstellung des Anschlusses auf dem Grundstück des Eigentümers an.
Der Unterzeichnende erklärt, auch im Namen aller ggf. weiteren Eigentümer zu handeln.