Das Arbeiten aus dem Ausland birgt einige Risiken und Herausforderungen. Unternehmen sollten dabei folgende Punkte prüfen.
Sozialversicherung
Wenn Ihre Angestellten im Ausland arbeiten und dort für mehr als drei Monate ihren „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ haben, müssen Sie als Unternehmen dort möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge abführen. Innerhalb der EU regelt die EU-Verordnung 883/2004 die Zuständigkeit. Aber bei längeren Aufenthalten oder bei Tätigkeiten in Drittstaaten sind komplexe Einzelprüfungen oder bilaterale Abkommen relevant.
Steuern
Wo ist das Einkommen zu versteuern? Die sogenannte 183-Tage-Regel ist eine bekannte Faustformel: Wer weniger als 183 Tage im Ausland arbeitet, ist nur in Deutschland steuerpflichtig. Aber viele Doppelbesteuerungsabkommen enthalten Ausnahmen. Remote Work im Ausland kann für Unternehmen außerdem zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte führen – dadurch gelten für den Arbeitgeber zusätzliche Steuer- und Meldepflichten. Dieses Risiko erfordert eine genaue rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Arbeitsrechtliche Regelungen
Beachten Sie, dass im Ausland für Ihre Mitarbeitenden teilweise andere Arbeitszeit- und Arbeitsschutzregelungen gelten, die Sie kennen und einhalten müssen. Gilt beispielsweise das deutsche Recht, das Recht des Aufenthaltslandes oder eine Mischform? Das hängt vor allem von der Dauer des Auslandsaufenthalts und der vertraglichen Vereinbarung ab – und hat Auswirkungen auf Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Arbeitszeiten.
Die Grenze zwischen kurzfristigem Einsatz und längerfristiger Tätigkeit im Ausland liegt in der Regel bei 12 bis 24 Monaten: Nach der Entsenderichtlinie (2018/957/EU) gelten ab 12 Monaten (bzw. auf Antrag nach 18 Monaten) die Arbeitsbedingungen des Gastlandes. Für kürzere Einsätze kann überwiegend deutsches Recht gelten.
Tipp: Da es viele Fallstricke gibt, lassen Sie sich im Falle von Remote Work aus dem Ausland immer vorab beraten. Über eine sogenannte Rechtswahlklausel im Arbeitsvertrag sollten Sie außerdem vereinbaren, dass deutsches Recht dort angewendet werden soll, wo Wahlfreiheit besteht.
Unfallversicherung der Belegschaft
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung haftet bei Remote Work im Ausland grundsätzlich, wenn ein:e Arbeitnehmer:in weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Das gilt etwa bei zeitlich befristeter Entsendung und fortbestehendem deutschen Arbeitsverhältnis. Ist der Auslandsaufenthalt dauerhaft oder ist ein:e Arbeitnehmer:in primär nach ausländischem Recht versichert, greift der deutsche Unfallversicherungsschutz meist nicht. Dann ist eine lokale oder Auslandsversicherung erforderlich.
Datenschutzkonformität
Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeitenden auch im Ausland immer die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Verarbeitung und Speicherung persönlicher Daten einhalten. Wenn Ihre Mitarbeitenden in einem Nicht-EU-Land Daten von Kund:innen oder anderen Mitarbeitenden auf dem Notebook oder Smartphone verarbeiten oder speichern, kann das bereits ein Verstoß gegen die DSGVO sein. Das gilt vor allem, wenn für dieses Land keine Angemessenheitsentscheidung der EU-Kommission vorliegt – das dortige Datenschutzniveau also nicht ausreicht.
Achten Sie darauf, dass die Speichermedien Ihrer Mitarbeitenden alle Daten nur verschlüsselt speichern. Zusätzlich sollten alle Angestellten die Geräte per Passwort oder biometrisch sichern – dieser Schutz darf nicht umgehbar sein.
Empfehlung: Bevor Sie das Arbeiten aus dem Ausland gestatten, ist eine professionelle rechtliche und steuerliche Beratung unerlässlich.