Die Telearbeit umfasst also sämtliche beruflichen Tätigkeiten, die Beschäftigte an einem festgelegten Ort außerhalb des Unternehmensbüros ausführen. Wichtig dabei: Der Telearbeitsplatz gilt erst dann als eingerichtet, wenn Sie als Unternehmen Mobiliar und Arbeitsmittel bereitgestellt sowie die entsprechenden Kommunikationseinrichtungen installiert haben. Meist befindet sich der Telearbeitsplatz im Privatbereich der Arbeitnehmer:innen, dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung.
Je nach Art der ausgeübten Tätigkeiten steht es Unternehmen frei, ihrer Belegschaft unterschiedliche Formen der Telearbeit anzubieten. Grundlegend unterscheidet man drei Arten der Telearbeit voneinander.
Teleheimarbeit
Bei der Teleheimarbeit erledigen Arbeitnehmer:innen ihre Aufgaben ausschließlich an ihrem Telearbeitsplatz im eigenen Zuhause – in der Regel in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt oder als Freelancer:innen. Der betriebliche Arbeitsplatz entfällt, es gibt also beispielsweise kein eigenes Büro mehr im Firmengebäude. Persönliche Begegnungen finden im Arbeitsalltag virtuell statt, etwa per Videokonferenz. Die physische Anwesenheit ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, etwa bei wichtigen Geschäftsterminen oder Betriebsversammlungen.
Alternierende Telearbeit
Bei dieser Variante der Telearbeit bleibt der Arbeitsplatz im Unternehmen erhalten. In Absprache mit Vorgesetzten arbeiten Beschäftigte abwechselnd am Unternehmensstandort und im Heimbüro. Diese Kombination von Telearbeitsplatz und betrieblichem Arbeitsplatz ist eine der meistgenutzten Formen. Wie die konkrete Kombination aussieht, hängt entweder vom Arbeitsvertrag ab oder von der aktuellen Geschäftslage.
Mobile Telearbeit
Beschäftigte im Außendienst, etwa Vertriebsmitarbeiter:innen, nutzen diese Form der Telearbeit bevorzugt, um über mobile Endgeräte wie Smartphone, Tablet oder Laptop von ihrem jeweiligen Einsatzort aus zu arbeiten.* Es gibt weder zuhause noch in der Firma ein festes Büro; es empfiehlt sich aber, Arbeitsplätze im Betrieb zur Verfügung zu stellen, wenn die Mitarbeiter:innen an bestimmten Terminen doch anwesend sind – etwa, um an wichtigen Besprechungen oder Geschäftsterminen mit externen Partnern teilzunehmen.
*Streng genommen entspricht der Begriff mobile Telearbeit nicht der per Gesetzestext (§ 2 Absatz 7 ArbStättV) festgelegten Definition, nach der Telearbeit immer an einem festgelegten Ort stattfinden muss. Etliche Begriffe in diesem Bereich sind noch nicht konkret definiert und werden daher sehr unterschiedlich verwendet.
Häufig findet Telearbeit auch in eigens vom Unternehmen eingerichteten Zweigstellen mit entsprechenden Büros (sogenannte Satellitenbüros) oder angemieteten Co-Working-Spaces statt. Daneben gibt es auch Nachbarschaftsbüros, in denen Telearbeitnehmer:innen unterschiedlicher Arbeitgeber zusammenkommen.