Security

Datenschutz für Mitarbeitende

Pflichten, Rechte & Best Practices nach DSGVO

Der Datenschutz für Mitarbeitende ist komplex – auch weil es in Deutschland keine spezifischen Regeln gibt. Unternehmen müssen sich an der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) orientieren. Das kann viel Prüfaufwand mit sich bringen, besonders beim Einsatz moderner Technologien wie Cloud-Lösungen oder Video-Tools. Bei Verstößen drohen hohe Geldstrafen.

Inhaltsverzeichnis

Datenschutz für Mitarbeitende: Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht alle Situationen am Arbeitsplatz sind explizit durch die Datenschutzvorschriften geregelt. Deshalb ist es wichtig, dass alle – von der Unternehmensleitung bis zu den Praktikant:innen – ein Gespür für DSGVO-konformes Verhalten entwickeln.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Daten nur für legitime Zwecke zu verarbeiten und durchzusetzen, dass der Datenschutz im Betrieb eingehalten wird. Dies beinhaltet auch den Schutz von Beschäftigtendaten vor Cyberangriffen und Datenlecks.
  • Mitarbeitende haben das Recht, jederzeit Auskunft über ihre Daten zu erhalten, falsche Angaben berichtigen und nicht mehr benötigte Informationen löschen zu lassen. Sie können bei einem Datenschutzverstoß Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen.
  • Steht den Datenschutzinteressen von Mitarbeitenden ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers entgegen, haben die Interessen eines Betriebs gesetzlich Vorrang.
  • Rechtliche Grundlagen für den Datenschutz von Mitarbeitenden sind in Deutschland vor allem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  • Ein Verstoß kann hohe Geldstrafen nach sich ziehen – in einzelnen Fällen auch für einzelne Beschäftigte, wenn diese sich fahrlässig verhalten haben.
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Was bedeutet Datenschutz für Mitarbeitende?

Der Datenschutz für Mitarbeitende umfasst alle Maßnahmen, die sicherstellen, dass persönliche Informationen vertraulich behandelt und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden – etwa Name, Adresse, Gehaltsdaten, Bank- oder Gesundheitsinformationen.
Ziel ist es, die Privatsphäre der Beschäftigten zu wahren und mögliche Schäden wie Rufverlust oder Nachteile im beruflichen Umfeld zu verhindern. Unternehmen jeder Größe sind verpflichtet, die Beschäftigtendaten sicher und gesetzeskonform zu verarbeiten.
Wichtig ist: Datenschutz betrifft nicht nur die IT- und Personalabteilung. Die Regeln gelten für alle Beschäftigten: Von der Geschäftsführung bis zu Praktikant:innen müssen alle in der Lage sein, die Datenschutzanforderungen im Alltag korrekt anzuwenden.

Mitarbeiterschutz: Rechtliche Grundlagen

In Deutschland gibt es bisher keine speziellen Regeln, die jede typische Verarbeitungssituation von Beschäftigtendaten eindeutig regeln. Das Bundesarbeitsministerium hat zwar ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz als Entwurf vorgelegt; doch trotz mehrfacher Diskussion hat es der Deutsche Bundestag nie verabschiedet. Dadurch bleibt die konkrete Umsetzung der Datenschutzvorgaben im Arbeitsalltag letztlich Arbeitgebern, Betriebsräten und Mitarbeitenden überlassen.
Da heute nahezu jede Person im Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet, müssen alle Beschäftigten die rechtlichen Anforderungen kennen und anwenden können. Personenbezogene Daten gelten heute als wirtschaftlich wertvolles Gut – und stehen deswegen unter besonders strengem Schutz.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen

Für Beschäftigtendaten gelten europäische und nationale Datenschutzgesetze. Die wichtigsten Regelwerke sind:
  • DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung): Die DSGVO ist EU-weit seit 2018 gültig. Sie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten und fordert u.a. Transparenz, Zweckbindung und Datensparsamkeit. Für den Beschäftigungskontext besonders relevant ist Art. 88 DSGVO.
  • BDSG (Bundesdatenschutzgesetz): Das BDSG ergänzt die DSGVO in Deutschland. Es enthält spezifische Regeln für das Beschäftigungsverhältnis, vor allem in § 26 BDSG-neu.
  • Strafgesetzbuch: Das Strafgesetzbuch regelt beispielsweise die besondere Verschwiegenheit medizinischen Personals im Umgang mit Gesundheitsdaten.
  • Postgesetz: Das Postgesetz enthält Vorgaben zur Wahrung des Briefgeheimnisses.
  • Sozialgesetzbuch: Das Sozialgesetzbuch bestimmt die Vertraulichkeit im Umgang mit Sozial- und Versicherungsdaten.

Neue Herausforderungen durch moderne Technologien

Mit dem Einsatz von z.B. KI‑Tools, Cloud‑Diensten oder Videokonferenzen entstehen Situationen, die gesetzlich nicht immer eindeutig geregelt sind. Hinzu kommt: Für viele Arbeitsabläufe ist es nicht praktikabel, wenn der Arbeitgeber sehr detaillierte Vorgaben macht. Deshalb ermöglicht der Gesetzgeber hier einen Interpretationsspielraum.
Ein Beispiel: Lose Zettel auf dem Schreibtisch fallen normalerweise nicht unter die Datenschutzvorschriften. Enthalten sie jedoch personenbezogene Beschäftigtendaten, gelten strenge Schutzanforderungen. Für Beschäftigtendaten erstreckt sich der Schutz sogar auf mündlich ausgetauschte Informationen.
Auch die Aufzeichnung von Team-Meetings per Video und deren Speicherung im Intranet ist datenschutzrechtlich heikel. Eine Verwendung ist nur zulässig, wenn alle Teilnehmenden vorher informiert wurden und ausdrücklich eingewilligt haben.

Beschäftigtendaten in der Cloud

Viele Unternehmen nutzen heute mehrere externe Cloud-Lösungen (Multi-Cloud-Lösungen), zum Beispiel für regelmäßige Back-ups, mobile Arbeit und den Arbeitsplatz im Homeoffice. Mit Blick auf den Beschäftigtendatenschutz erfordert die Datenverarbeitung in einer externen Cloud eine besondere Prüfung.
Interne Clouds sind unproblematisch. Sofern Sie Beschäftigtendaten jedoch in einer externen Cloud speichern, sollten Sie Ihre Cloud-Zugänge mit der Zwei-Faktor-Authentifizierung und durch starke Passwörter absichern. Achten Sie zudem auf eine gesicherte Datenübertragung in die Cloud. Empfehlenswert ist es zudem, die Daten zu verschlüsseln, bevor Sie diese in die Cloud übertragen.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt, Cloud-Anbieter sorgsam auszuwählen. Vertrauenswürdige Cloud-Anbieter erkennt man an gültigen Sicherheitszertifikaten oder TÜV-Prüfzeichen. Das Kompetenznetzwerk Trusted Cloud des Bundeswirtschaftsministeriums bietet über seine Plattform die Möglichkeit, sichere Cloud-Anbieter zu finden, die deutschen Ansprüchen an den Datenschutz genügen (https://www.trusted-cloud.de/).
Hinweis: Beschäftigtendaten können sich bereits in Word-Dokumenten befinden; etwa die Kontaktdaten von Mitarbeitenden, die gemeinsam an einem Konzept gearbeitet haben. Überlegen Sie sich genau, welche Daten Sie in die Cloud übertragen.
Nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Verstöße können erhebliche Folgen für Unternehmen und Beschäftigte haben. Unter Umständen können sogar Mitarbeitende persönlich haftbar gemacht werden.
Unkenntlicher Computerhacker tippt auf einem Smartphone

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Typische Daten, die im Arbeitsverhältnis verarbeitet werden

Im Arbeitsalltag werden viele Informationen verarbeitet, die für den Datenschutz besonders relevant sind. Dazu gehören im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO die personenbezogenen Daten von Mitarbeitenden.

Wichtige personenbezogene Daten von Beschäftigten

  • Stammdaten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Kontaktdaten (z.B. Handynummer), Fotos
  • Vertragsdaten: Arbeitsvertrag, Gehaltsinformationen, Steuerdaten
  • Leistungs- und Verhaltensdaten: Arbeitszeiten, Bewertungen, Krankmeldungen
  • IT-Daten: E-Mail-Kommunikation, Logfiles, Zugriffsrechte
Diese Beschäftigtendaten sind besonders geschützt, weil sie einer natürlichen Person mittelbar oder unmittelbar zugeordnet werden können. Dadurch besteht das Risiko, dass sie missbräuchlich genutzt werden – etwa für Profiling, Diskriminierung oder Identitätsdiebstahl.

Unternehmensgeheimnisse

Neben personenbezogenen Daten existieren Informationen, die unter den Schutz des Gesetzes von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) fallen. Hierzu zählen etwa technische Know-how‑Daten, Kundenlisten oder strategische Informationen.
Zugang zu solchen Geheimnissen ist nur einem bestimmten Personenkreis gestattet. Beschäftigte, die Einsicht erhalten, unterliegen üblicherweise einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung, die aus dem Arbeitsvertrag, ergänzenden Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Dienstleistungsverträgen mit Dritten resultiert. Ein Verstoß kann zivil‑ und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Datenschutz in der täglichen Unternehmenspraxis

Datenschutz beginnt im Alltag. Unternehmen sollten klare Richtlinien für den Umgang mit sensiblen Daten festlegen und diese intern transparent kommunizieren. Dabei kommt es sowohl auf technische als auch auf organisatorische Maßnahmen an. Essenziell für den Datenschutz für Mitarbeitende sind:

Rechte und Pflichten der Unternehmensleitung

  • Weisungspflicht: Klare Arbeitsanweisungen und konkrete Verhaltensregeln zum Umgang mit personenbezogenen Daten geben
  • Rollenspezifische Vorgaben: Datenschutzrechtliche Anforderungen für die einzelnen Rollen (Positionen im Unternehmen) definieren
  • Informationsklassifizierung: Daten je nach Zugriffsberechtigung sauber trennen
  • Datensicherheit: Beschäftigtendaten vor unbefugtem Zugriff schützen
  • Datenschutzkonformes Offboarding: Bei einem Austritt Zugänge z.B. zu IT‑Systemen, Postfächern und Datenbanken entziehen
  • Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Bei schweren Verstößen ggf. das Recht auf fristlose Kündigung nutzen, um weitere Vorfälle zu vermeiden
  • Schadensersatz bei sogenanntem „Mitarbeiterexzess“: Wenn Beschäftigte personenbezogene Daten für private Zwecke verwenden (z.B. Weiterleitung betrieblicher Unterlagen an die private E‑Mail-Adresse), ggf. das Recht auf Schadensersatz nutzen (bei grob fahrlässigem Verhalten gilt im schlimmsten Fall volle Haftung des:r Beschäftigte:n)

Rechte und Pflichten für Beschäftigte

  • DSGVO-konformes Verhalten: Verschwiegenheitspflicht und Anwendung der datenschutzrechtlichen Regeln im Arbeitsalltag
  • Recht auf Löschung: Nach Ende des Arbeitsverhältnisses ggf. die Löschung der personenbezogenen Daten verlangen – unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen (in der Regel 3 Jahre, teils 10 Jahre, selten bis zu 30 Jahre)
  • Schadensersatzanspruch: Bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die DSGVO ggf. Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden (z.B. Rufschädigung) geltend machen – sofern ein Schaden nachweisbar ist

Rechte und Pflichten der Datenschutzbeauftragten

  • Aufklärung und Beratung: Beschäftigte zu ihren Pflichten nach der DSGVO und allen weiteren relevanten Datenschutzvorschriften aufklären und beraten
  • Organisation von Schulungsmaßnahmen: Schulungsmaßnahmen für Beschäftigte entwickeln und durchführen, z.B. Präsenz- oder Online-Schulungen, E-Learnings, Merkblätter, Tutorials oder ein Datenschutz-Quiz
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Rechtliche Grauzonen im Alltag

Manche Situationen erfordern eine Einzelfallbeurteilung, da die Datenschutzregeln wie oben erwähnt nicht immer vollständig eindeutige Vorgaben enthalten.
Beispiel Offboarding
Scheidet jemand aus dem Unternehmen aus, besteht kein Recht, die Personalakte über die gesetzlichen Fristen hinaus weiter zu speichern. Danach muss die Akte datenschutzkonform gelöscht werden.Ausnahmen bestehen z.B. bei Daten, die weiterhin für die betriebliche Altersvorsorge erforderlich sind.
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschpflichten drohen erhebliche Sanktionen, die im Einzelfall sogar strafrechtliche Folgen haben können.

Wann ist die Weiterverarbeitung der persönlichen Daten von Mitarbeitenden erlaubt?

Vorgesetzte und Beschäftigte dürfen die personenbezogenen Daten von Mitarbeitenden weiterverarbeiten, wenn eine gültige Rechtsgrundlage besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
  • eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (z.B. Zustimmung zur Aufzeichnung einer Videokonferenz)
  • eine Betriebsvereinbarung die entsprechende Weiterverarbeitung zulässt
  • im Arbeitsvertrag die Weiterverarbeitung durch die betroffene Person erlaubt wurde (Vertragsregelungen müssen dabei freiwillig, transparent und DSGVO-konform sein)
  • gesetzliche Pflichten die Weiterverarbeitung vorschreiben (z.B. steuer- oder arbeitsrechtliche Aufbewahrungspflichten)
  • ein berechtigtes Interesse des Unternehmens die Weiterverarbeitung rechtfertigt und dieses die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegt (Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO)

Datenschutzverstöße im Beschäftigtenverhältnis

Typische Verstöße gegen den Datenschutz im Arbeitsverhältnis sind:
  • Speichern oder Kopieren personenbezogener Daten, die für die beruflichen Aufgaben nicht (mehr) erforderlich sind
  • Versenden personenbezogener Daten per unverschlüsselter E-Mail ohne rechtliche Grundlage oder Zustimmung der betroffenen Personen
  • Unbefugte Einsicht in Personalakten, z.B. in die Auswertung der Krankentage
  • Weitergabe von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung
  • Überwachung von Mitarbeitenden ohne gesetzliche Grundlage
Solche Verstöße können zu erheblichen Bußgeldern, arbeitsrechtlichen Konsequenzen und Reputationsschäden führen. Ein Datenschutzverstoß liegt bereits vor, wenn eine natürliche Person identifizierbar ist – etwa über eine Personalnummer, die Kolleg:innen zuordnen können. Das nennt man einen mittelbaren Bezug. Mitarbeitende müssen ein Gefühl dafür entwickeln, ob anhand bestimmter Daten ein solcher mittelbarer Bezug zu einer Person hergestellt werden kann, damit sie sich gesetzeskonform verhalten.

Achtung Stolperfalle: Prüfen Sie diese Anwendungsfälle ganz besonders

Einige typische Situationen können im Betrieb zu Fehlern beim Datenschutz für Mitarbeitende führen. Diese sollten Sie daher regelmäßig überprüfen. Die wichtigsten sind:
  • Offene Arbeitsplätze: Nicht gesperrte Computer ermöglichen unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten.
  • Ungenügende Schulung: Neue Mitarbeitende, Auszubildende oder Ehrenamtliche kennen die Risiken im Umgang mit sensiblen Daten nicht. Mitarbeitende brauchen direkt zum Arbeitsbeginn konkrete Arbeitsanweisungen zum Datenschutz.
  • Fehlende Verschlüsselung: Unverschlüsselt versandte E-Mails stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie mitgelesen werden könnten.
  • Veraltete Software: Ohne regelmäßige Updates entstehen Sicherheitslücken, die Angreifer:innen ausnutzen könnten.
  • Keine datenschutzkonforme Einwilligung vor: Eine wirksame Einwilligung muss freiwillig, eindeutig und nachweisbar sein und ihr muss eine umfassende Information vorausgehen. Unternehmen müssen im Zweifel belegen können, dass die Freiwilligkeit tatsächlich gegeben war – dies gilt auch für Daten von Bewerber:innen.
  • Falsche Interessenabwägung für die Datenverarbeitung: Firmen müssen die Interessenabwägung selbst vornehmen. Gerichte und Aufsichtsbehörden sind bemüht, hierzu die Aussagen für unterschiedliche Fallgruppen genauer zu fassen, doch bislang bleibt viel Interpretationsspielraum. Im Zweifelsfall überwiegt das Interesse einer betroffenen Person daran, dass die Daten nicht verwendet werden.
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Beispiel 1: Geburtstagslisten

Für Geburtstagslisten existiert keine spezifische gesetzliche Regelung. Wenn ein Unternehmen eine Liste an alle Mitarbeitenden versenden möchte, überwiegt das unternehmerische Interesse nicht automatisch die Interessen der Betroffenen. Auch ohne Geburtsjahr handelt es sich um personenbezogene Daten. Für einen DSGVO-konformen Versand sollten Beschäftigte vorab ein Widerspruchsrecht erhalten.

Beispiel 2: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Ob die Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig ist, unterliegt gemäß Art. 6 DSGVO einer Interessenabwägung in drei Stufen:
  • Berechtigte Interessen: Die Überwachung muss einem legitimen Zweck dienen, z.B. Schutz vor Diebstahl, Vandalismus, Betrug oder zur Beweissicherung für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen.
  • Erforderlichkeit: Die Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn kein milderes Mittel den gleichen Zweck erfüllen kann, z.B. durch Einsetzen eines neuen Türschlosses.
  • Interessenabwägung: Die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten dürfen nicht überwiegen. Je größer der Eingriff in die Privatsphäre ist, desto eher ist die Überwachung unzulässig. So ist die Videoüberwachung in sensiblen Bereichen wie WCs, Umkleiden, Sanitär- oder Ruheräumen grundsätzlich verboten.
Tipp: Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre betriebliche Interessenabwägung korrekt ist, lassen Sie sich von externen Expert:innen hierzuberaten.

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)

Artikel 25 der DSGVO fordert den Datenschutz durch Technikgestaltung (Privacy by Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default). Unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik, der Anschaffungskosten und dem Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 32 außerdem technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu treffen.
Zu den gesetzlich vorgeschriebenen TOMs gehören:

Technische Maßnahmen

  • Daten verschlüsseln
  • Sicherheitstechnologien nutzen (z.B. Firewalls, Antiviren-Systeme, Multi-Faktor-Authentifizierung)
  • Zugriffsbegrenzungen einführen
  • Regelmäßige Back-ups erstellen

Organisatorische Maßnahmen

  • Datenschutzrichtlinien beachten – unternehmensweit und in allen Hierarchieebenen
  • Datenschutzbeauftragte:n benennen
  • Schulungen durchführen (und regelmäßig auffrischen)
  • Klare Verantwortlichkeiten definieren
  • Umsetzung kontrollieren
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Datenschutz bei Drittanbietern und externen Dienstleistern

Viele Unternehmen nutzen externe Dienstleister (z.B. für Lohnabrechnung oder den IT-Support). Hierfür ist nach Art. 28 DSGVO ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zwingend erforderlich, um die Einhaltung der Datenschutzvorgaben sicherzustellen.
Daneben ist es wichtig, vor Vertragsabschluss mit Drittanbietern deren Umgang mit Datenschutz zu überprüfen. Anschließend sollten Sie regelmäßige kontrollieren, ob Vertragspartner:innen die Vorschriften auch einhalten.
Achten Sie außerdem darauf, gegenüber Drittanbietern keine persönlichen Daten Ihrer Kolleg:innen preiszugeben. Falls Sie dies dennoch tun, prüfen Sie vorher, inwieweit Sie dabei das Minimalprinzip anwenden können: „so wenige Daten wie möglich, so viele wie nötig“.
Folgende Punkte sind über den AVV geregelt:
  1. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung: Welche personenbezogenen Daten werden zu welchem Zweck und wie lange verarbeitet?
  2. Art und Weise der Verarbeitung: Wie und wo werden die Daten verarbeitet und wer darf darauf zugreifen?
  3. TOMs: Wie wird die Datenverarbeitung technisch und organisatorisch abgesichert?
  4. Rechte und Pflichten: Welche Rechte und Pflichten entstehen bei der Auftragsverarbeitung für Auftraggeber und -nehmer?
  5. Unterauftragsvergabe: Dürfen Auftragnehmer auch Subunternehmer mit der Verarbeitung der Daten beauftragen? Unter welchen Voraussetzungen?
  6. Kontrolle und Überwachung: Wie können Auftraggeber die Datenverarbeitung kontrollieren und überwachen?
  7. Löschung der Daten: Wann und wie sollen oder müssen die Daten gelöscht werden? Wer kümmert sich darum?
  8. Gerichtsstand: Welches Recht gilt für den Auftragsverarbeitungsvertrag? Und welches Gericht ist für mögliche Streitigkeiten zuständig?

Datenschutz-Management und Compliance im B2B-Kontext

Ein funktionierendes Datenschutz-Managementsystem (DSMS) ist entscheidend, um sensible Daten von Beschäftigten zu schützen. Es umfasst folgende Punkte:
  • Datenschutzbeauftragte benennen: Die Benennung mindestens einer für den Datenschutz verantwortlichen Person ist für Unternehmen Pflicht und gesetzlich vorgeschrieben.
  • Verantwortliche in Personalwesen und IT definieren: Im Alltag erweisen sich klare Verantwortlichkeiten für den Datenschutz in einzelnen Geschäftsbereichen als sinnvoll, vor allem im Personalwesen (Human Resources) und in der IT.
  • Vertretungsregeln festlegen: Klare Zuständigkeiten auch für die Vertretung sind wichtig, um die Datenschutzregeln konsistent umsetzen zu können.
  • Regelmäßige Audits durchführen: Unternehmen sollten alle Prozesse und Verträge mit Dritten regelmäßig prüfen und dokumentieren. Es kann hilfreich sein, externe Experten hiermit zu beauftragen.
  • Compliance: Betriebe müssen sicherstellen, dass alle Abläufe gesetzeskonform sind (engl. „compliant“) und zugleich den unternehmensinternen Richtlinien entsprechen.
  • IT-Sicherheit: Firmen müssen den Schutz vor Cyberangriffen und unbefugtem Zugriff auf sensible Daten von Beschäftigten gewährleisten. Dieser muss dokumentierbar sein und sollte auch Geräte und Netzwerke im Homeoffice einschließen.
  • Messbare Kennzahlen etablieren: Je nach Unternehmensgröße empfiehlt sich eine Schulungsquote, um zu überwachen, ob alle Beschäftigten auf dem aktuellen Stand sind.
  • Belohnung: Zum Schutz der Daten kann es hilfreich sein, ein System einzuführen, das Mitarbeitende für die erfolgreiche Umsetzung belohnt, z.B. indem ein Unternehmen monatlich den „Privacy Champion“ auszeichnet.
Zwei Frauen befinden sich vor einem Schreibtisch und schauen gemeinsam auf den den Monitor eines Rechners.

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Unser Fazit: Deswegen ist Datenschutz für Mitarbeitende so wichtig

Die DSGVO schützt nicht nur die Beschäftigtendaten, sondern stärkt auch das Vertrauen in Unternehmen. Wer Datenschutz ernst nimmt, reduziert Risiken, erhöht die Rechtssicherheit und schafft eine verantwortungsbewusste Unternehmenskultur.
Datenschutz ist dabei immer Teamarbeit: Unternehmen stellen die nötige Infrastruktur, Prozesse und Sicherheitsmaßnahmen bereit – die Beschäftigten setzen diese Regeln im Arbeitsalltag um.
Regelmäßige Schulungen sind ein entscheidender Erfolgsfaktor: Es ist immer besser, Mitarbeitende zu befähigen, als sie später sanktionieren zu müssen.
Bestimmte Verarbeitungssituationen im Unternehmen verlangen heute eine besondere Prüfung hinsichtlich der Beschäftigtendaten, so zum Beispiel Back-ups der Unternehmensdaten in externen Clouds oder der Einsatz von Videotools.
Mehr denn je sind Unternehmen lernende Organisationen. Auch eine Datenpanne bietet die Chance, Ursachen nüchtern zu analysieren und das Datenschutz‑Managementsystem konsequent weiterzuentwickeln.
Das Prinzip der Datenminimierung sowie moderne Sicherheitstechnologien wie die Multi-Faktor-Authentifizierung und getrennte Zugriffsrechte je nach Rollen gewährleisten in der digitalen Arbeitswelt einen umfassenden Schutz für Beschäftigtendaten.
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Datenschutz für Mitarbeitende: Häufig gestellte Fragen

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