Security

Cookie-Hinweis und Datenschutzerklärung: Darauf sollten Sie achten

Cookies und Datenschutz: Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie auf Ihrer Website Cookies verwenden, die nicht technisch notwendig sind, müssen Sie die explizite Zustimmung Ihrer Nutzer:innen einholen, dass diese verwendet und gespeichert werden dürfen.
  • Ohne diese Zustimmung sind seit Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung auf EU-Ebene wichtige Website-Funktionen ohne Cookie-Hinweis nicht mehr legal umsetzbar – zum Beispiel Retargeting-Mechanismen und eine Auswertung mit Google Analytics.
  • Bei einigen Cookie-Arten gibt es nach wie vor Unsicherheiten, was deren korrekte Einwilligungsabfrage angeht.
  • Zusätzlich zu den Einwilligungs-Mechanismen benötigen Sie auf Ihrer Website eine passende Datenschutzerklärung sowie ein rechtskonformes Impressum.
  • Ohne die genannten Cookie-Hinweise und deren Einwilligung durch den Nutzer:innen dürfen Sie keinerlei Daten sammeln, die einen Rückschluss auf das Verhalten einzelner Personen auf Ihrer Website zulassen.

Was sind Cookies im Datenschutz? – Definition & Einordnung

Cookies (auf Deutsch: „Kekse“) sind kleine Datenpakete, die beim Besuch einer Website automatisch auf den eigenen Computer oder das Smartphone heruntergeladen werden. Je nach Einsatzzweck werden sie vom Browser in der Regel dauerhaft in einem Ordner abgelegt, sodass sie beim nächsten Besuch der Website wieder verfügbar sind.
Viele Cookies sind technisch notwendig, weil das für Webseiten im Internet verwendete Datenprotokoll HTTP „zustandslos“ ist. Das heißt: Es kann nicht erkennen, ob Besucher:innen eine Website schon einmal in der Vergangenheit besucht und sich dort beispielsweise mit einem Nutzerkonto registriert haben.
Erst mithilfe von Cookies wird ein Wiedererkennen von Besucher:innen möglich. Ohne Cookies müssten sich beispielsweise die Kund:innen von Onlineshops bei jedem Aufruf der Shopseite erst wieder anmelden. Cookies speichern aber auch noch andere Daten, darunter
  • Persönliche Daten von Website-Besucher:innen
  • Informationen zum letzten Seitenaufruf
  • Inhalte der letzten Suche auf dieser Seite
  • generelle Informationen zum Nutzungsverhalten und zur Art und Dauer von Seitenaufrufen
Unkenntlicher Computerhacker tippt auf einem Smartphone

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Sind Cookies personenbezogene Daten & Teil der DSGVO?

Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die im Mai 2018 in Kraft getreten und dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) von 2021 wollen EU und nationale Behörden den Schutz persönlicher Daten im Internet verbessern und geben auch für Unternehmen klare Handlungsanweisungen.
Schützenswerte persönliche Daten im Sinne der DSGVO sind beispielsweise alle Daten, die in Verbindung mit anderen Informationen Rückschlüsse auf die Identität einer Person ermöglichen. Dies betrifft somit auch viele Cookies, die bei Website-Besuchen erzeugt werden und solche persönlichen Daten
  • erzeugen
  • zusammenführen
  • speichern.
Dabei gilt das Thema Cookies und Datenschutz auf Webseiten auch nicht nur Firmen, die etwa einen Onlineshop betreiben oder gezielt Kundendaten abfragen und speichern.
Selbst viele einfache Infoseiten im Internet arbeiten mit persönlichen Daten. Das kann etwa die Homepage einer Arztpraxis sein, die eine Stadtplan-Funktion eines Drittanbieters enthält.
Sobald diese Funktion genutzt wird, entstehen personenbezogene Daten, beispielsweise wird die Route von der Wohnung zur Arztpraxis im Hintergrund mit einer ID-Nummer des:der Besucher:in verknüpft. Die Arztpraxis ist dann gemäß DSGVO für den Schutz dieser Daten mitverantwortlich.

So sollte ein korrekter Cookie-Hinweis aussehen

Website-Betreiber sind verpflichtet, Besucher:innen Ihrer Website auf die Verwendung von Cookies hinzuweisen und deren Zustimmung dazu abzufragen. Der entsprechende Hinweis muss beinhalten:
  • Verweis auf die grundsätzliche verbundene Speicherung von Cookies
  • deren Art und Inhalt
  • den Grund für die Speicherung.

Wann Sie die Cookie-Einwilligung explizit einholen müssen – und wann nicht

Als Faustregel gilt: für alle dauerhaft erzeugten Cookies benötigen Sie die Einwilligung der Beuscher:innen Ihrer Website. Lediglich sogenannte „technisch notwendige“ Cookies sind von der Einwilligungspflicht ausgenommen. Hingegen dürfen Cookies zum Zweck von
  • Marketing-Maßnahmen
  • Analyse von Seitenaufrufen
  • das Ausspielen von werblichen Inhalten
  • das Tracking des Nutzerverhaltens
grundsätzlich erst nach der ausdrücklichen Einwilligung erzeugt und gespeichert werden.

DSGVO & Cookies: Rechtsgrundlagen im EU-Kontext

Die Datenschutz-Grundverordnung wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erlassen und ist damit europäisches Recht. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) setzt Inhalte DSGVO in nationales Recht um und enthält darüber hinaus weitere Bestimmungen zum Datenschutz.
Wenn Sie auch außerhalb der EU tätig sind und beispielsweise Kund:innen im EU-Ausland haben, kann bei Rechtsgeschäften auch das nationale Recht aus den Heimatstaaten dieser Kund:innen für Sie wichtig sein.
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Cookie-Arten: technisch notwendig, Präferenz, Statistik, Marketing (Tracking)

Wie weiter oben ausgeführt, gibt es verschiedene Arten von Cookies, die sich nach Inhalt, Verwendungszweck und Nutzungsdauer unterscheiden. Technisch notwendige Cookies dienen beispielsweise
  • zur Speicherung bestimmter Login-Daten
  • für die Einstellung der Landessprache
  • zum Speichern der Einstellung, dass der Cookie-Hinweis bereits bestätigt wurde.
Sie sind technisch notwendig, weil Nutzer:innen Ihre Website sonst möglicherweise nicht korrekt oder nicht vollumfänglich nutzen könnten. Bei diesen technisch notwendigen Cookies ist nach gegenwärtiger Rechtslage keine Einwilligung Ihrer Website-Besucher:innen notwendig.

Nicht technisch notwendige Cookies

Für andere Cookies – insbesondere Werbe-Cookies – gilt hingegen, dass Sie diese erst dann verwenden dürfen, wenn der oder die Nutzer:in explizit und aktiv zugestimmt hat. Tut er:sie dies nicht, dürfen Sie ihm jedoch den Zugang zu Ihrer Website nicht verweigern. Es gibt allerdings eine Grauzone:
Bestimmte Cookie-Arten („Komfort-Cookies“) sind umstritten und in bestimmten Fällen erlaubt.
Zu diesen umstrittenen Cookies gehören solche, die zwar technisch nicht zwingend notwendig sind, um die Webseite anzuzeigen, die aber das Nutzererlebnis deutlich und spürbar verbessern, ohne jedoch Daten an externe Stellen zu übertragen. Hierzu zählen:
  • Cookies, die die vorherige Anmeldung auf dieser Seite erkennen und weitere Logins überflüssig machen
  • Cookies, die die zuletzt aufgerufenen Unterseite(n) einer Website indizieren
  • Warenkorb-Cookies, die es ermöglichen, auch ohne vorheriges Login oder Registrierung einen Warenkorb anzulegen.

Verschiedene Arten von Cookies

Cookies, die beispielsweise für interne Statistikzwecke, zur Messung des Klickverhaltens oder für die Marktforschung (A/B-Testing, Nutzerführung, Statistik) beispielsweise mit Matomo (ein Marketing-Analysetool) genutzt werden, können erlaubt sein, sind aber besonders umstritten. Problematisch ist hier insbesondere die explizite Zuordnung von verhaltensbezogenen Daten zu einzelnen Personen oder auch nur die bloße Möglichkeit, dies zu tun.
Um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden ist es daher sinnvoll, die Verwendung dieser Cookies ebenfalls per Opt-in von den Website-Besucher:innen genehmigen zu lassen.
Allgemein geht die gängige Rechtsprechung aktuell davon aus, dass auch wirtschaftliche Notwendigkeiten Rechtfertigung für „notwendige Cookies“ sein können. Unklar ist jedoch, was noch als wirtschaftlich notwendig gilt.
Session-Cookies: Wenn Sie einen Onlineshop betreiben, kommen Sie um sogenannte Session-Cookies nicht herum. Sonst würde kein Warenkorb sinnvoll funktionieren. Sie sind nur für die Dauer der Sitzung gültig (oder für eine andere festgelegte Zeitspanne). Außerdem funktioniert über diesen Weg die Passwortspeicherung ohne mehrfaches Login.
Google-Analytics-Cookies: Diese Cookie-Art dient zu Statistik-Zwecken und macht Ihre Google-Analytics-Auswertungen (beispielsweise zu wiederkehrenden Besuchern) überhaupt erst möglich.
Retargeting-Cookies: Mit Retargeting-Cookies können Sie erreichen, dass Werbung für Ihre Produkte auch zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt wird, wenn die betreffende Person gar nicht mehr auf Ihrer Seite unterwegs ist, beispielsweise dann bei Google oder Facebook.
Außerdem ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass selbst bei Ablehnung der vorgeschlagenen Cookies noch solche (nämlich die technisch notwendigen) gespeichert werden: „Mit "Alle akzeptieren" erteilen Sie Ihre Einwilligung zu allen Cookies und der damit verbundenen Datenverarbeitung. Mit „Alle ablehnen“ akzeptieren Sie nur technisch notwendige Cookies, die sicherstellen, dass Sie alle Funktionen der Seite richtig nutzen können.
Ein solcher Hinweis muss so oder ähnlich und für Ihre Webseite passend abgewandelt verpflichtend gezeigt werden, wenn Sie die Nutzungsdaten Ihrer Website etwa mit Tools wie Google Adsense oder Google Analytics auswerten (möchten), Retargeting betreiben wollen oder allgemein Daten nutzen wollen, die von Ihren Webseitenbesucher:innen nicht explizit eingegeben wurden.
Diese Praxis ist inzwischen durch die europäischen Datenschutzbehörden explizit als „Opt-In”-Lösung deklariert und seit 1.10.2019 gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) verpflichtend. Es ist somit nicht zulässig, beispielsweise einen automatisch gesetzten Haken bei den Cookies nur noch bestätigen zu lassen. Die Einwilligung muss „explizit” erfolgen – zumindest, wenn Sie Cookies zum Tracking beziehungsweise zu Werbezwecken einsetzen wollen. Diese Notwendigkeit wurde erst im Mai 2020 in der Auslegung des genannten EuGH-Urteils bestätigt und im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) am 1.12.2021 (Inkrafttreten) auch auf deutscher Ebene verankert.

First Party versus Third Party

Die Rechtsprechung unterscheidet bei Cookies außerdem noch zwischen „First-Party-Cookies“ (auf Deutsch: eigenen Cookies) und Third-Party-Cookies (auf Deutsch: Cookies von Drittanbietern). First-Party-Cookies sind all jene Cookies, die Sie selber auf Ihrer Website erzeugen und nur mit Ihren Besucher:innen austauschen. Sogenannte Third-Party-Cookies werden hingegen extern von großen Suchmaschinenbetreibern oder Werbenetzwerk erzeugt und über viele unterschiedliche Seiten verteilt, die im Gegenzug die Dienste dieser Anbieter nutzen oder für das Verteilen der Cookies vergütet werden.
Mit solchen globalen Third-Party-Cookies kann dann beispielsweise ein generelles Nutzerprofil von Privatpersonen im Internet erstellt werden. Daher sind diese Cookies auch datenschutzrechtlich problematischer.

Rechtsunsicherheiten

Unsicherheiten bestehen insbesondere bei den Themen Facebook-Pixel und Google-Analytics-Trackingcode. Diese sind beispielsweise für das sogenannte Programmatic Advertising zur Automatisierung von Werbemaßnahmen notwendig.
Ferner ist bisher unklar, ob Warenkorb-Cookies nach Ende einer Sitzung grundsätzlich gelöscht werden müssen oder nicht und falls ja, nach welchem Zeitraum. Ähnliches gilt bei der Frage nach Cookies, die beispielsweise die letzte Position in einem angeschauten Video speichern (sogenannte Mediensteuerungs-Cookies). Diese verbessern einerseits die Nutzererfahrung, lassen aber auch Rückschlüsse über Absprungpunkte und detaillierte Verhaltensanalysen zu.
Bei sogenannten Tracking-Pixeln, Web-Beacons, Fingerprints und Tags ist der Fall jedoch klar: Auch diese dürfen gemäß §25 des TTDSG nur nach vorheriger Einwilligung verwendet werden.
Tipp: Prüfen Sie sehr sorgfältig, welche Cookies von Drittanbieter-Modulen auf Ihren Seiten erzeugt werden. Derartige Drittanbieter-Module können beispielsweise auch externe Medien enthalten oder mittels JavaScript programmierte Werkzeuge, beispielsweise ein digitaler Besucher-Zähler.
Verwenden Sie auf Ihren Seiten nur Module von absolut vertrauenswürdigen Anbietern. Denn mit JavaScript kann beispielsweise auch gefährlicher Schadcode programmiert werden, mit dem Ihre Website unbemerkt zum Virenverteiler wird.
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Das muss in Ihrer Datenschutzerklärung stehen

Im Cookie-Einwilligungstext auf Ihrer Website sollten Sie auch auf Ihre Datenschutzerklärung hinweisen. Ein Beispiel für einen solchen Text könnte lauten wie folgt:
„Wir und unsere Partner benötigen Ihre Einwilligung zur Nutzung von Cookies und vergleichbaren Technologien auf unseren Webseiten, soweit diese nicht bereits technisch zur Nutzung der Webseite unbedingt erforderlich sind. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen oder anpassen.“
Optional dazu können und sollten Sie eventuelle weitere Cookies erklären, um die Zustimmungsrate zu erhöhen: „Analyse-Cookies dienen dabei der Messung der Nutzung unserer Seiten. Durch Marketing-Cookies können wir Ihnen auf Partnerseiten, in sozialen Netzwerken und an anderer Stelle personalisierte Werbung anzeigen. Dies kann bei Erteilung Ihrer Einwilligung zu Cookies für persönliche Angebote auch geräteübergreifend erfolgen. Für die Personalisierung werden Nutzungsprofile erstellt, denen weitere Daten wie beispielsweise Ihre IP-Adresse und ein bestehendes Nutzerkonto zugeordnet werden können. Für die Datenverarbeitung können Daten auch in Länder außerhalb der EU/EWR übermittelt werden, deren Datenschutzniveau nicht dem der EU entspricht. Ihre Einwilligung erstreckt sich auch darauf, dass Ihre Daten durch Dienstleister in den USA oder anderen, außerhalb der EU/EWR ansässigen, Dienstleistern verarbeitet werden.“

Aufbau der Datenschutzerklärung

Die im entsprechenden Hinweis auf Ihrer Webseite genannte Datenschutzerklärung muss aussagekräftig und verständlich sein. Sie muss außerdem vollständig darlegen, welche Daten Sie in welcher Form speichern und wo, und was Sie zum Schutz der Daten tun. Zusätzlich müssen Sie dort Ihre Nutzer:innen auf diverse Rechte gemäß DSGVO hinweisen (und diese Rechte im Zweifel auch ausübbar machen). Dies sind im Einzelnen:
  • Recht auf Widerruf von Einwilligungen (Artikel 7 Absatz 3): Der/die Nutzer:in muss jederzeit seine/ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung problemlos widerrufen können.
  • Auskunftsrecht (Artikel 15): Wer Ihre Website nutzt hat das Recht, Einsicht in die von Ihnen gesammelten personenbezogenen Daten zu bekommen.
  • Berichtigungsrecht (Artikel 16): Ihre Nutzer:innen können verlangen, dass Angaben, die sie gemacht haben, falls nötig berichtigt werden.
  • Recht auf Vergessenwerden (Artikel 17): Jede:r Nutzer:in hat das Recht, zu einem beliebigen Zeitpunkt die Löschung der über sie personenbezogenen Daten zu verlangen.
  • Recht auf Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten (Artikel 17): Die Forderung nach Löschung kann auch für Teile der erhobenen Daten gestellt werden. Außerdem kann Ihnen die Verarbeitung und Weitergabe der Daten explizit untersagt werden, auch wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Einverständnis dazu erteilt wurde.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20): Der oder die Nutzer:in hat das Recht, jederzeit eine Kopie seiner/ihrer Daten, soweit Sie sie speichern, in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zu erhalten.
  • Recht auf Beschwerde bei Aufsichtsbehörden (Artikel 77): Die Nutzer:innen sind darauf hinzuweisen, dass sie bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung die Möglichkeit haben, sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Des Weiteren müssen Sie Ihre Nutzer:innen explizit darauf hinweisen, wenn Sie Kundendaten an Dritte weitergeben. Das gilt insbesondere, aber nicht nur, wenn die Daten in Länder außerhalb der EU übermittelt werden. Weitere notwendige Angaben betreffen das Hosting, eventuelle Newsletter- und Trackingfunktionen sowie ausführliche Erläuterungen zum Zweck der oben genannten Cookie-Speicherung.
Achten Sie außerdem darauf, dass Sie die entsprechenden Hinweise in allen Sprachen anbieten, die auf Ihrer Website zur Auswahl stehen. Zudem muss die Datenschutzerklärung mit einem Klick von der Startseite aus erreichbar sein.
Was zunächst sehr aufwendig klingt, ist in der Praxis durchaus umsetzbar: Im Web gibt es diverse Musterformulare zu diesem Thema und teils können Sie derartige Erklärungen sogar automatisch erzeugen lassen. Für rechtlich verbindliche Aussagen zur Datenschutz-Grundverordnung und den Angabepflichten in Ihrem speziellen Fall sollten Sie jedoch vor der Veröffentlichung und im Zweifel immer Ihren Rechtsbeistand, idealerweise einen Fachanwalt für Internetrecht, kontaktieren.

Diese weiteren Informationspflichten haben Sie

Bereits seit Längerem gilt für Webseiten neben der Cookie-Hinweispflicht und der Pflicht zum Datenschutz-Hinweis auch die sogenannte Impressumspflicht. Demnach müssen Sie als Betreiber einer Website bestimmte Angaben auf Ihrer Seite hinterlegen. Diese müssen von der Startseite aus mit nur einem einzigen Klick erreichbar sein (beispielsweise durch einen Klick auf „Impressum” am Fuß der Seite).
Näheres regelt Paragraph 5 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG). Je nach Art Ihrer Geschäftstätigkeit und je nach Rechtsform Ihres Unternehmens können weitere Angaben notwendig sein.

Cookies auf Websites korrekt umsetzen

Viele Betreiber von Webseiten verwenden für das Cookie-Handling eine sogenannte Consent Management Platform (CMP, auf Deutsch: Plattform für die Verwaltung von Einwilligungen). Das ist eine Software, mit deren Hilfe Sie automatisiert die datenschutzrechtlichen Einwilligungen der Besucher:innen Ihrer Website einholen und speichern.
Erst nach erfolgter Einwilligung dürfen dann beispielsweise mittels Cookie Tracker gesetzt oder andere Cookie-basierte Funktionen freigeschaltet werden. Die entsprechenden Programmskripte müssen also so lange blockiert („eingefroren“) werden, bis der sogenannte „Consent“ vorliegt. Man spricht hierbei auch vom Prinzip Block-Before-Consent (auf Deutsch: Blockieren bis zur Einwilligung).
Nur dadurch erfüllen Websites alle DSGVO- und TTDSG-Anforderungen.
Tipp: Mit regelmäßigen Audits sichern Sie langfristig Compliance und gewährleisten, dass Ihre Website immer zur aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung konform ist.

Fazit: Grundsätzliches zu Cookies und Datenschutz

Die Themen Cookies und Datenschutz sind komplex und insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen herausfordernd, wenn es im Unternehmen keine IT- oder Compliance-Abteilung mit entsprechender Qualifizierung gibt. Viele Aufgaben, etwa das Consent-Abfragen können Sie per Software automatisieren.
Unser Tipp: Mit einer Lösung für mobile Gerätesicherheit wie Lookout sichern Sie sich und Ihre Mitarbeitenden gegen viele Risiken auf mobilen Geräten ab, beispielsweise das Auspionieren Ihrer gespeicherten Website-Besucherdaten. Die DSGVO sieht hohe Strafen vor, wenn Unternehmen diese Daten aufgrund mangelnder Absicherung bei einem Hacking-Angriff verlieren. Weitere Tipps zum Datenschutz finden Sie auch in unserem White Paper zu Cyber Security.

Cookies und Datenschutz: Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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