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Kartellrecht: 6 Fakten, die Sie kennen sollten

Das Kartellrecht soll zu einem fairen und gesunden Wettbewerb führen und damit sowohl Verbraucher:innen als auch Unternehmer:innen nützen. Im Falle eines Verstoßes gegen das geltende Gesetz drohen hohe Strafzahlungen. Wir veranschaulichen Ihnen sechs zentrale Aspekte des Kartellrechts, die Sie als Unternehmer:in auf jeden Fall kennen sollten.

Wettbewerb ist Voraussetzung für Wachstum, Arbeitsplätze und Wohlstand. Das Kartellrecht sichert diesen Wettbewerb und schützt vor beschränkenden Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmen. Die wichtigsten Fakten, die Sie über das Kartellrecht kennen sollten, haben wir in der folgenden Aufzählung zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

Fakt 1: Das Kartellrecht schützt den Wettbewerb

Das deutsche Kartellrecht soll den freien Leistungswettbewerb als solchen gewährleisten und beispielsweise Monopole, Preisabsprachen, Marktaufteilungen und andere wettbewerbshemmende Kooperationen verhindern. Es ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt und wurde weitgehend mit dem EU-Kartellrecht vereinheitlicht. 
Das Kartellrecht verbietet schriftliche und mündliche Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, sofern diese eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung anstreben oder bewirken. Die Größe der Unternehmen spielt dabei keine Rolle. Insofern können auch Freiberufler in diesem Sinne Unternehmen sein.
Darüber hinaus beinhaltet das Kartellrecht
  • die Fusionskontrolle: Sie soll verhindern, dass sich zwei Unternehmen zusammenschließen und dadurch eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, die den Wettbewerb verhindert.
  • die Missbrauchsaufsicht: Sie soll verhindern, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Stellung missbrauchen. So darf ein Unternehmen beispielsweise nicht ohne triftigen Grund unterschiedliche Preise von verschiedenen Lieferanten verlangen.
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Fakt 2: Kartellrecht wird für Unternehmer immer wichtiger

Jede:r Unternehmer:in sollte sich zumindest in den Grundzügen mit dem Kartellrecht beschäftigen, um sich weiterhin rechtskonform verhalten zu können. Denn in den letzten Jahren sind viele neue und teils komplexe gesetzliche Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene hinzugekommen. Das gilt vor allem, seit der Gesetzgeber von den Unternehmer:innen verlangt, selbst zu prüfen, ob ihr geschäftliches Gebaren mit den Kartellgesetzen kompatibel ist. 
Ist das nicht der Fall, drohen Bußgelder, die in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen sind. Die Gefahr, durch punktuelle Verstöße einzelner Mitarbeiter:innen mit Sanktionen in Millionenhöhe belegt zu werden, ist größer geworden. Zudem können durch die neue EU-Kartellschadensersatz-Richtlinie auch Schadensersatzklagen weiter zunehmen. Diese Verordnung soll es Kartellgeschädigten erleichtern, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. 
Kartellrechtliche Compliance spielt daher eine immer zentralere Rolle innerhalb der Unternehmen und sollte im Fokus der Geschäftsleitung stehen.

Fakt 3: Kartellrecht regelt auch das Verhältnis zwischen Lieferant und Abnehmer

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen kann es nicht nur zwischen Wettbewerbern (horizontale Wettbewerbsbeschränkungen), sondern auch zwischen Händlern und Herstellern geben (vertikale Wettbewerbsbeschränkungen). 
Darunter fallen unter anderem:
  • Einflussnahme auf Wiederverkaufspreise: Feste vertragliche Preisvorgaben sind kartellrechtswidrig. Darunter fallen auch Vorgaben auf die Marge der Händler oder die Beschränkung von Rabatten. Unverbindliche Preisempfehlungen und Preisobergrenzen sind hingegen erlaubt, solange die Abnehmer die Preise tatsächlich frei festlegen können.
  • unzulässige Ausschließlichkeitsbindungen: Verpflichtet sich ein Anbieter bestimmter Produkte oder Dienstleistungen, sein Angebot ausschließlich an einen bestimmten Vertragspartner zu liefern oder wird das einkaufende Unternehmen auf eine Bezugsquelle beschränkt, liegt eine Ausschließlichkeitsbindung vor. Unzulässig ist eine solche Bindung, wenn durch den Liefervertrag in Verbindung mit anderen gleichartigen Verträgen der Markt erheblich abgeschottet wird.
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Kartellrechtliche Compliance spielt eine immer zentralere Rolle innerhalb der Unternehmen.

Fakt 4: De-minimis – Ausnahmen bestätigen die Regel

Nicht jede Wettbewerbsbeschränkung ist verboten. Die Europäische Kommission hat im August 2014 eine De-minimis-Bekanntmachung erlassen, in der sie aufzeigt, unter welchen Voraussetzungen Vereinbarungen von geringer Bedeutung als nicht spürbar erachtet werden. Die Bekanntmachung schafft einen geschützten Bereich für Unternehmen, deren gemeinsamer Marktanteil bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern zehn Prozent und bei Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abnehmern 15 Prozent nicht übersteigt. Bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen gelten diese Regeln jedoch nicht.
Auch wenn diese Marktanteile überschritten werden und ein Kartellverbot grundsätzlich vorliegt, gibt es Ausnahmen.
Vom Kartellverbot freigestellt sind Vereinbarungen
  • die die Warenerzeugung verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördern
  • die zudem die Abnehmer der Waren in angemessenem Umfang an diesen Effizienzgewinnen teilhaben lassen
  • zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die nicht die Möglichkeit bieten, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb zu gefährden. 
Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Kartellverbot erfüllt sind, müssen die Unternehmen und ihre Anwält:innen selbst beurteilen. Zur Konkretisierung hat die EU-Kommission jedoch zahlreiche Leitlinien veröffentlicht.
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Fakt 5: Kartellverstöße bergen erhebliche Risiken

Kartellrechtsverstöße können zum einen von den Wettbewerbsbehörden sehr empfindlich sanktioniert werden, zum anderen drohen zivilrechtliche Verfahren.
Die möglichen Sanktionen im Einzelnen:
  • Geldbußen: Diese können bis zu zehn Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens betragen. Die Geldbuße gegen die verantwortlichen Personen kann bis zu eine Million Euro betragen. Bei länderübergreifenden Verstößen, die nicht innerhalb der EU stattfinden, können Wettbewerbsbehörden verschiedener Staaten parallel Verfahren einleiten und Geldbußen verhängen.
  • Vorteilsabschöpfung: Der durch den Kartellrechtsverstoß erzielte Mehrerlös der Kartellbeteiligten kann eingezogen werden, sofern diese Summe das Bußgeld und ggf. die Höhe des Schadensersatzes übersteigt.
  • Strafrechtliche Sanktionen: In einigen Staaten sind Kartellverstöße strafbar und können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Wirkt sich ein Kartellverstoß auf diese Länder aus, müssen die verantwortlichen Einzelpersonen mit internationalen Fahndungsausschreiben und Auslieferungsersuchen rechnen. In Deutschland ist nur der Ausschreibungsbetrug strafbar, also Absprachen zwischen Teilnehmern einer Ausschreibung über die Höhe ihrer Gebote.
  • Schadensersatzansprüche: Unternehmen, die durch einen Kartellrechtsverstoß geschädigt wurden, können eine Schadensersatzklage aufsetzen.
Verstöße gegen das Kartellverbot und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung unterliegen im deutschen und europäischen Kartellrecht einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (in Ausnahmen auch länger möglich).

Fakt 6: Bußgelderlass durch Bonusregelung

Kartellbeteiligte können an sie verhängtes Bußgeld durch die sogenannte Bonusregelung reduzieren oder es sogar gänzlich erlassen bekommen, wenn sie sich selbst anzeigen und mit der Kartellbehörde kooperieren. 
Die Bonusregelung kann sowohl auf Unternehmen als auch auf Einzelpersonen angewandt werden – allerdings nur bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, nicht zwischen Lieferanten und Abnehmern. Durch dieses Kronzeugenprogramm wird ein erheblicher Teil der Kartelle aufgedeckt. Hinweise auf Kartellverstöße können Sie beim Bundeskartellamt einreichen.

Das Wichtigste zum Kartellrecht in Kürze

  • Im Falle eines Verstoßes gegen das geltende Kartellrecht drohen hohe Strafzahlungen.
  • Das deutsche Kartellrecht verbietet unter anderem schriftliche und mündliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen.
  • Verstöße gegen das Kartellverbot unterliegen im deutschen und europäischen Kartellrecht einer Verjährungsfrist von fünf Jahren
  • Hinweise auf Kartellverstöße können Sie beim Bundeskartellamt einreichen.
An anderer Stelle hier im V-Hub erfahren Sie außerdem, was Sie zum Thema Wettbewerbsrecht wissen sollten.
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