Für den Datenschutz auf Webseiten gelten vor allem die Regeln der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In Deutschland ist außerdem das seit dem 14. Mai 2024 geltende Telekommunikations-Datenschutzgesetz einzuhalten. Vollständig heißt es Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Bei Missachtung drohen hohe Bußgelder – ganz zu schweigen von Gerichtskosten und einem möglichen Image-Schaden.
Die Umsetzung von Datenschutz auf Webseiten ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Es geht nicht nur um das Einfügen einer Datenschutzerklärung oder das Setzen eines Cookie-Banners – vielmehr müssen alle Prozesse, Tools und Datenflüsse überprüft und dokumentiert werden.
Von der Auswahl des Hosting-Anbieters über die Integration von Analyse- und Marketing-Tools bis hin zur Absicherung von Kontaktformularen: Jede Komponente kann datenschutzrechtliche Auswirkungen haben.
Webseiten erheben in der Regel automatisch bestimmte Daten, die als personenbezogen eingestuft werden. Dazu gehören:
IP-Adressen der Besucher:innen
Gerätedaten, z.B. das verwendete Betriebssystem
E-Mail-Adresse (z.B. bei der Bestellung von Newslettern)
Surfverhalten (z.B. Uhrzeit des Webseiten-Besuchs und Verweildauer, angeklickte Unterseiten)
Seit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 sind personenbezogene Daten streng geschützt. Das gilt für natürliche ebenso wie für juristische Personen. Daher gilt es, bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu ergreifen. Das umfasst etwa die Verschlüsselung von Daten und den Schutz Ihrer Webseite vor unbefugten Zugriffen von außen. In Deutschland müssen Webseiten zusätzlich den Regeln des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) entsprechen. Dieses hat im Frühjahr 2024 das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) abgelöst.
Bei Missachtung der Datenschutzvorschriften können Seitenbetreiber kostenpflichtig abgemahnt werden. Es folgt eine Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Verstöße gegen den Datenschutz auf Webseiten gelten rechtlich zugleich als Wettbewerbsverstoß. Das wiederum heißt, dass alle Mitbewerber berechtigt wären, eine Abmahnung zu versenden.