Security

Löschung von personenbezogenen Daten: Standardisiert durch die DSGVO

Jede Person hat ein „Recht auf Vergessenwerden“. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt daher genau fest, wann und wie personenbezogene Daten gelöscht werden müssen. Erfahren Sie hier, welche Regeln und Ausnahmen gelten und wie Unternehmen einen Löschantrag korrekt umsetzen können.

Artikel 17 der DSGVO regelt eindeutig und umfassend, wann und durch wen personenbezogene Daten zu löschen sind. So bestimmt dieses Gesetz zum Beispiel auch, wann das berechtigte Interesse eines Unternehmens an der Datenspeicherung schwerer wiegt als der Widerspruch einer Person dagegen. In diesem Fall wäre eine Löschung nicht erforderlich.

Grundsätzlich sollten Betriebe heute alle Prozesse sowohl technisch als auch organisatorisch so gestalten, dass sie Löschanfragen effizient und DSGVO-konform bearbeiten können. Verstöße gefährden nicht nur das Vertrauen der Kunden, sondern können auch zu hohen Geldstrafen führen.

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet Datenlöschung laut DSGVO?

Im digitalen Zeitalter ergibt sich aus dem Grundrecht der Menschenwürde auch ein Datenschutzrecht. In Deutschland wird dieses Recht maßgeblich durch die seit Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) konkretisiert.
Dieses Recht ist ein starkes Instrument. Es ist mit umfassenden Auskunfts- und Widerspruchsrechten verbunden – beispielsweise gegenüber Behörden und Unternehmen, die persönlichen Daten speichern.
Gleichzeitig berücksichtigt die DSGVO die Ziele und Bedürfnisse von Behörden und Unternehmen und sieht vor, dass diese bestimmte Daten auch nach Einlegung eines Widerspruchs weiter verarbeiten dürfen. Zum Beispiel zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zum Schutz berechtigter Geschäftsinteressen.
In solchen Fällen müssen Unternehmen möglicherweise auch nach Ablauf der üblichen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Personaldaten keine langfristigen Vertraulichkeitsvereinbarungen löschen, selbst wenn die betreffenden Mitarbeitenden das Unternehmen bereits verlassen haben – und möglicherweise der weiteren Datenspeicherung widersprochen haben.
Wichtig: Sämtliche Löschpflichten beziehen sich auch auf sogenannte „B2B“-Daten, also personenbezogene Daten der Ansprechpartner von Kunden, externen Dienstleistern oder Zulieferern. Unternehmen müssen Mitarbeitende für die Datenlöschung und Betroffenenrechte schulen. Sie ist Teil der allgemeinen Datensicherheitsstrategie.
Für bestimmte Bereiche wie Telekommunikation, Medien, Kirchen oder öffentliche Stellen gelten Sonderregelungen.
Es ist ratsam, sich stets über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich einige DSGVO-Regelungen und die Rechtsprechung seit 2018 verändert haben. So mussten in einigen Fällen beispielsweise auch Beschäftigte haften, wenn sie gegen die DSGVO-Löschpflicht im Unternehmen eigenmächtig verstoßen haben.
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Was sind personenbezogene Daten?
Sobald eine Person anhand von Daten identifiziert werden kann – und sei es auch nur in begrenztem Umfang oder in Verbindung mit weiteren Daten –, handelt es sich um geschützte personenbezogene Informationen. Dazu gehören zum Beispiel: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, biometrische Daten, Bankverbindung, Kaufhistorie in Online-Shops, Cookie-Daten oder IP-Verlaufsdaten aus einem Browser.
So löschen Sie personenbezogene Daten DSGVO-konform
Gemäß der DSGVO muss eine Datenlöschung vollständig und sicher sein. Das heißt:
  • Physische Daten: müssen geschreddert werden (z.B. Papierakten)
  • Digitale Daten: müssen so gelöscht werden, dass sie nicht wiederhergestellt werden können
  • Backups und Cloud-Daten: sind bei Löschungen ebenfalls zu berücksichtigen
  • Links: sind bei Löschungen zu berücksichtigen, wenn sie auf persönliche Daten verweisen
  • An Dritte weitergegebene Daten: Datenschutzverantwortliche in Unternehmen müssen Dritte (z.B. externe Dienstleister), die personenbezogene Daten zur Verarbeitung erhalten haben, darüber informieren, dass diese Daten zu löschen sind.
Grundsätzlich dürfen Datenschutzbeauftragte in Unternehmen mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Löschung nicht abwarten, bis Betroffene sich melden. Melden sich diese dennoch, sind die Datenschutzverantwortlichen verpflichtet, die Daten unverzüglich zu löschen.
Unternehmen sollten daher möglichst ein Löschkonzept entwickeln, das regelmäßige Prüfungen und automatisierte Prozesse umfasst.
Datenschutzverstöße von Mitarbeitenden gegen die DSGVO-Löschpflicht sind keine Lappalie.

Recht auf Vergessenwerden: Was besagt Art. 17 DSGVO?

Artikel 17 der DSGVO legt grundsätzlich fest, dass personenbezogene Daten restlos zu löschen sind, wenn sie
  • für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden
  • die Einwilligung zur Verarbeitung widerrufen wurde oder
  • die Verarbeitung unrechtmäßig war (z. B. im Fall von Minderjährigen).
In Art. 17 Absatz 2 ist als eine Besonderheit der DSGVO auch das „Recht auf Vergessenwerden“ verankert. Angesichts der erheblichen Marktmacht von Websuchmaschinen gewinnt dieses Datenschutzrecht zunehmend an Bedeutung.
Datenschutzbeauftragte von Unternehmen und Behörden haben nicht nur die Aufgabe die betreffenden personenbezogenen Daten bei einem berechtigten Löschantrag intern vollständig zu löschen. Ferner müssen sie auch andere Stellen, die diese Daten verarbeiten – etwa Suchmaschinenbetreiber – aktiv darüber informieren.
Dies soll verhindern, dass personenbezogene Informationen bei unrechtmäßiger Verarbeitung öffentlich zugänglich bleiben.
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Wann müssen personenbezogene Daten gelöscht werden?

Personenbezogene Daten müssen in den folgenden Fällen komplett gelöscht werden:
  1. Keine Speicherung (mehr) notwendig: Die personenbezogenen Daten sind für die damit verbundene Zweckerfüllung nicht mehr notwendig, z.B. wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Es kann aber Anschlusszwecke geben, zum Beispiel eine Vertragserfüllung oder Aufbewahrungspflichten aus dem Steuer- und Handelsrecht.
  2. Widerruf der Einwilligung: Eine betroffene Person widerruft eine zuvor erteilte Einwilligung zur Speicherung ihrer Daten.
  3. Widerspruch: Trotz eines berechtigten Interesses des Unternehmens, Daten zu speichern, legt eine betroffene Person Widerspruch ein. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Person recht hat – zum Beispiel bei Direktwerbung –, müssen die Daten sofort gelöscht werden.
  4. Unrechtmäßige Verarbeitung: Wenn keine gültige Rechtsgrundlage besteht, ist die Datenverarbeitung unzulässig. Grundlage muss ein Gesetzestext sein, ein davon abweichender, rein privatwirtschaftlicher Vertrag reicht nicht aus.
  5. Gesetzliche Verpflichtung: Eine Datenlöschung ist erforderlich, wenn eine allgemeine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht, z.B. wenn die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. Die Regelungen ergeben sich aus dem Unionsrecht der EU oder aus dem nationalen Recht einzelner EU-Mitgliedsstaaten.
  6. Einwilligung Minderjähriger: Persönliche Daten von Kindern und Jugendlichen unterstehen einer besonderen Löschungspflicht. Wenn sich eine Person unter 17 Jahren zum Beispiel eigenständig bei einem sozialen Netzwerk oder für Online-Spiele angemeldet hat, sind diese Daten auf Wunsch sofort zu löschen.

Wie kann man die Einhaltung der Regeln überprüfen?

Sind Personen der Ansicht, dass ihre Datenschutzrechte verletzt wurden, können sie bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde die verbindliche Überprüfung auf Datenlöschung beantragen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden auf Bundes- und Landesebene können variieren, je nachdem, ob die Angelegenheit beispielsweise in den Bereich Rundfunk, Presse, Gesellschaftsrecht oder Religionsausübung fällt.
Welche Datenschutzaufsichtsbehörde im Einzelfall zuständig ist, können Sie auf den Serviceseiten des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) nachlesen.

So stellen Betroffene einen Antrag auf Datenlöschung

Ein Löschantrag sollte folgende Punkte enthalten:
  • Identifikation der betroffenen Person: z. B. Name, Kundennummer
  • Bezug zur Datenverarbeitung: z. B. Newsletter, Kundenkonto, Google-Eintrag
  • Begründung: z. B. Widerruf der Einwilligung, Zweck erfüllt
  • Fristsetzung: z. B. „Bitte bestätigen Sie die Löschung innerhalb von 30 Tagen“
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Pflichten für Unternehmen bei Löschanfragen

Wenn Anträge auf Löschung personenbezogener Daten eingehen, müssen Unternehmen diese unverzüglich gemäß den oben genannten Vorschriften prüfen und umgehend – spätestens innerhalb eines Monats – umsetzen. In sehr komplexen Fällen ist eine Ausweitung der Löschfrist um zwei Monate möglich, aber Unternehmen müssen die betroffene Person darüber informieren.
Das Auskunftsrecht schreibt vor, dass Unternehmen auf Anfrage in jedem Fall unmittelbar Auskunft darüber geben müssen, welche Daten sie verarbeiten. Kopien müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden, zumindest die erste Kopie.
Sind die darin enthaltenen Daten fehlerhaft, können die betroffenen Personen gemäß Art. 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung) die sofortige kostenlose Korrektur verlangen.

Was passiert bei unterlassener Datenlöschung?

Die DSGVO sieht bei Verstößen gegen Datenschutzvorgaben empfindliche Bußgelder vor. Bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Vorjahresumsatzes sind maximal möglich, je nachdem, welcher Wert höher ist. Relevant für die Höhe des Bußgelds ist auch die Menge der gespeicherten Daten und ihre Sensibilität. Dabei reicht die Bandbreite von 50.000 Euro für mangelhafte Verbraucherinformation bis zu Millionenstrafen für illegale Datenübermittlungen.
Ein besonders prominenter Fall ist das Rekordbußgeld von 1,2 Milliarden Euro gegen den Facebook-Mutterkonzern im Jahr 2023 in Irland. Grund war die systematische und rechtswidrige Übermittlung personenbezogener Daten europäischer Facebook-Nutzer:innen in die USA. Die Behörden sahen darin einen schwerwiegenden Verstoß gegen die DSGVO, da US-Geheimdienste potenziell Zugriff auf diese Daten erhalten könnten.

Ausnahmen von der Löschungspflicht

Es gibt verschiedene Ausnahmen von der Löschungspflicht, die über Artikel 17, DSGVO, im Absatz 3 in den Abschnitten „a“ bis „e“ geregelt sind:
  1. Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung: Personenbezogene Daten, die für das Recht der freien Meinungsäußerung notwendig sind, unterliegen nicht den sonst üblichen Vorschriften zur Datenlöschung. Dies bezieht sich auch auf Social Media Portale. Für Rundfunk- und Medienanstalten gelten hierzu detaillierte Sonderregeln.
  2. Geltendmachung von Rechtsansprüchen: Wenn die Verarbeitung bestimmter Rechtsansprüche dient, zum Beispiel in Rechtsverfahren, die sich über lange Zeiträume erstrecken.
  3. Legitimes öffentliches Interesse: Daten müssen nicht gelöscht werden, wenn sie zum Beispiel der Forschung, Wissenschaft oder Statistik dienen und wenn ohne diese Daten die Zwecke ernsthaft beeinträchtigt würden.
  4. Unverhältnismäßiger Aufwand: An die Stelle der Löschpflicht tritt das eingeschränkte Recht zur Datenverarbeitung, wenn eine Löschung unmöglich oder unzumutbar wäre, etwa bei historischen Archiven.
  5. Aufbewahrungsfristen: Je nach Einzelfallentscheidung sind Löschungen nicht notwendig, wenn satzungsgemäße Aufbewahrungsfristen (z. B. in der Forschung) entgegenstehen.

Das Wichtigste zur DSGVO-konformen Löschung von personenbezogenen Daten in Kürze

  • Im Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist seit 2018 das Recht auf Löschung geregelt.
  • Einen besonderen Stellenwert hat hier das „Recht auf Vergessenwerden“: es verpflichtet Datenschutzbeauftragte in Unternehmen dazu, personenbezogene Daten nicht nur intern zu löschen, sondern auch Dritte (zum Beispiel externe Dienstleister) über die Notwendigkeit der Datenlöschung zu informieren.
  • Bei berechtigten Löschanträgen durch Rechteinhaber:innen muss die Datenlöschung sicher und vollständig erfolgen.
  • Neben Pflichten zu den Löschfristen gibt es auch Ausnahmen und Sonderregelungen, zum Beispiel bei Unzumutbarkeit von Löschungen in historischen Archiven.
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