Im digitalen Zeitalter ergibt sich aus dem Grundrecht der Menschenwürde auch ein Datenschutzrecht. In Deutschland wird dieses Recht maßgeblich durch die seit Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) konkretisiert. Dieses Recht ist ein starkes Instrument. Es ist mit umfassenden Auskunfts- und Widerspruchsrechten verbunden – beispielsweise gegenüber Behörden und Unternehmen, die persönlichen Daten speichern.
Gleichzeitig berücksichtigt die DSGVO die Ziele und Bedürfnisse von Behörden und Unternehmen und sieht vor, dass diese bestimmte Daten auch nach Einlegung eines Widerspruchs weiter verarbeiten dürfen. Zum Beispiel zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zum Schutz berechtigter Geschäftsinteressen.
In solchen Fällen müssen Unternehmen möglicherweise auch nach Ablauf der üblichen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Personaldaten keine langfristigen Vertraulichkeitsvereinbarungen löschen, selbst wenn die betreffenden Mitarbeitenden das Unternehmen bereits verlassen haben – und möglicherweise der weiteren Datenspeicherung widersprochen haben.
Wichtig: Sämtliche Löschpflichten beziehen sich auch auf sogenannte „B2B“-Daten, also personenbezogene Daten der Ansprechpartner von Kunden, externen Dienstleistern oder Zulieferern. Unternehmen müssen Mitarbeitende für die Datenlöschung und Betroffenenrechte schulen. Sie ist Teil der allgemeinen Datensicherheitsstrategie. Für bestimmte Bereiche wie Telekommunikation, Medien, Kirchen oder öffentliche Stellen gelten Sonderregelungen.
Es ist ratsam, sich stets über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich einige DSGVO-Regelungen und die Rechtsprechung seit 2018 verändert haben. So mussten in einigen Fällen beispielsweise auch Beschäftigte haften, wenn sie gegen die DSGVO-Löschpflicht im Unternehmen eigenmächtig verstoßen haben.