Hinweis für das Aufsetzen ausländischer Rufnummern
Am 1. Dezember 2021 ist ein neues Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten – mit vielen Neuerungen auch im Bereich der Verwendung von Nummern. Wichtig ist hier Absatz 2 des § 120 TKG:
§ 120 Rufnummernübermittlung
(1) …
(2) Endnutzer dürfen zusätzliche Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben und es sich um eine Rufnummer des deutschen Nummernraums handelt. Abweichend von Satz 1 darf im Falle einer Rufumleitung als zusätzliche Rufnummer die übermittelte und angezeigte Rufnummer des Anrufers aufgesetzt werden. Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 dürfen von Endnutzern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Fachkreise und Verbraucherverbände Voraussetzungen festlegen, unter denen das Aufsetzen einer ausländischen Rufnummer abweichend von Satz 1 zulässig ist.
(3) …
(4) …
(5) …
Dieser Absatz regelt das Aufsetzen von eigenen Rufnummern. Bisher wurde dafür das CLIP -no-screening-Verfahren genutzt. Damit konnte die oder der Angerufene eine bestimmte Rufnummer zurückrufen. Diese Methode wurde in der Vergangenheit allerdings oft missbraucht – zum Schaden der Verbraucher:innen. Deshalb hat der Gesetzgeber drastische Maßnahmen ergriffen: Das Aufsetzen einer Rufnummer durch Nutzer:innen ist nur noch dann zulässig, wenn
- es sich um eine deutsche Rufnummer handelt und
- die Nutzer:innen ein Nutzungsrecht an der Rufnummer haben.
Das Aufsetzen ausländischer Rufnummern ist somit nach dem TKG grundsätzlich unzulässig.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nunmehr mit der Vfg-Nr. 44 im Amtsblatt vom 25. Mai 2022 auf S. 552 („Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Aufsetzens und der Übermittlung einer ausländischen Rufnummer als zusätzliche Rufnummer des Anrufers“) Ausnahmeregelungen veröffentlicht.
Danach dürfen nur Rufnummern aus bestimmten Ländern aufgesetzt werden – und Nutzer:innen müssen ihrem Anbieter vorher ihr Nutzungsrecht an einer solchen Nummer nachweisen. Dabei müssen die Nutzer:innen Unternehmer sein, also die Rufnummer mindestens überwiegend zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken nutzen. Die aufgesetzte Rufnummer darf dann nur für Anrufe in genau dieses Land genutzt werden, aus dessen Rufnummernraum die aufzusetzende Rufnummer stammt.
Die BNetzA hat festlegt, dass Nutzer:innen ihren Anbieter, der nach § 120 Abs. 1 Satz 1 TKG den Aufbau der abgehenden Verbindung ermöglicht, bei der die ausländische Rufnummer aufgesetzt wird, unter Angabe der Rufnummer und Benennung des Ziellandes über die beabsichtigte Nutzung informieren. Vodafone hat das berücksichtigt:
Sie möchten die Ausnahmeregelung nutzen? Dann schicken Sie bitte Ihren geeigneten Nachweis (Zuteilungsbescheid mit Angabe der Rufnummer) oder Vertrag (mit Angabe der Rufnummer) oder Vertrag (bei fehlender Angabe der Rufnummer, dann mit Rechnung mit Angabe der Rufnummer) und Ihre Kundennummer per E-Mail an gk-betreuung@vodafone.com oder nutzen Sie das Kontaktformular. Geben Sie als Betreff bitte „TKG120“ an.
Wichtig: Informieren Sie uns bitte auch für schon bestehende Vertragsverhältnisse. Ohne die Info dürfen Sie keine ausländischen Rufnummer nutzen.
Häufige Fragen zum Aufsetzen ausländischer Rufnummern
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Warum wurde ich überhaupt informiert?
Sie haben ein Produkt von Vodafone – Anlagen-Anschluss Plus, IP Anlagen-Anschluss oder Voice Gateway – das CLIP -no screening- ermöglicht.
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Was ist CLIP -no screening-?
Nutzer:innen können bei einer abgehenden Verbindung zusätzlich zu der ihnen für den Dienst zugeteilten Rufnummer, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird, eine weitere Rufnummer aufsetzen und in das öffentliche Telefonnetz übermitteln. Das ist nach § 120 Abs. 2 TKG nur zulässig, wenn die Rufnummer zum deutschen Nummernraum gehört. Und wenn die Nutzer:innen ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben. Bei einer Rufumleitung darf als zusätzliche Rufnummer die übermittelte und angezeigte Rufnummer des ursprünglich Anrufenden aufgesetzt werden. Rufnummern für Auskunftsdienste (z.B. 118xy), Massenverkehrsdienste (0137) und Premium-Dienste (z.B. 0900), Nummern für Kurzwahldienste und die Notrufnummern 110 und 112 dürfen in keinem Fall als zusätzliche Rufnummern aufgesetzt und in das öffentliche Telefonnetz übermittelt werden. Ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann nach § 228 TKG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden.
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Ich nutze CLIP -no screening- nicht, muss ich was beachten?
Nein, in diesem Falle müssen Sie nichts beachten.
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Ich nutze CLIP -no screening-, was muss ich jetzt beachten?
Nutzer:innen dürfen zusätzliche Rufnummern nur aufsetzen und ins öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben und wenn die Rufnummer zum deutschen Nummernraum gehört. Wenn sie internationalen Rufnummern als zusätzliche Rufnummer europäischer Länder aufsetzen wollen, müssen sie die Voraussetzungen für Ausnahmen in der Vfg-Nr. 44 auf S. 552, im Amtsblatt vom 25. Mai 2022 erfüllen.
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Ich signalisiere ausländische Rufnummern, was muss ich beachten?
Sie dürfen als Nutzer:in zusätzliche Rufnummern nur aufsetzen und ins öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn Sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben. Und wenn die Rufnummer zum deutschen Nummernraum gehört. Internationalen Rufnummern dürfen Sie also nicht als zusätzliche Rufnummer aufsetzen. Die BNetzA arbeitet an einer Ausnahmeregelung für Rufnummern europäischer Länder.
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Ich möchte gemäß Nutzungsvorgaben § 120 TKG ausländische Rufnummer signalisieren und kann auch den Nachweis Nutzungsrecht der internationalen Rufnummer (z.B. Handelsregisterauszug mit Angabe der Rufnummer) für vorlegen. Was muss ich jetzt tun?
Schicken Sie Ihren geeigneten Nachweis (Zuteilungsbescheid mit Angabe der Rufnummer) oder Vertrag (mit Angabe der Rufnummer) oder Vertrag (bei fehlender Angabe der Rufnummer, dann mit Rechnung mit Angabe der Rufnummer) für das Nutzungsrecht der internationalen Rufnummer und Ihre Kundennummer oder Anschlusskennung per E-Mail an gk-betreuung@vodafone.com oder nutzen sie unser Kontaktformular. Geben Sie als Betreff bitte TKG120 an.
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Für welche Länder ist die Ausnahmeregelung geplant?
- Andorra
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- (Deutschland)
- Estland
- Finnland
- Frankreich, einschließlich
- Französisch-Guayana
- Französisch-Polynesien
- französische Süd- und Antarktisgebiete
- Guadeloupe
- Martinique
- Mayotte
- Neukaledonien
- Réunion
- Saint-Barthélemy
- Saint-Martin
- St. Pierre und Miquelon
- Wallis und Futuna
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Monaco
- Niederlande einschließlich
- Aruba
- Bonaire
- Curacao
- Saba
- St. Eustatius
- St. Maarten
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal einschließlich
- Azoren
- Madeira
- Rumänien
- San Marino
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien einschließlich
- Ceuta
- Kanarische Inseln
- Melilla
- Tschechien
- Ungarn
- Vatikanstadt
- Zypern
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Darf ich nicht EU-Länder, z.B. die Türkei oder USA, signalisieren?
Nein, die geplante Ausnahmeregelung ist nur für Länder aus der Länderliste erlaubt; Länderliste siehe Frage „Für welche Länder ist die Ausnahmeregelung geplant?“.
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Wo finde ich genauere Infos zur TKG-Vorgabe?
Die Vorgabe finden Sie in §120 Abs. 2 TKG: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__120.html
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Wo finde ich Informationen zur Ausnahmeregelung?
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Einzelheiten in der Vfg-Nr. 44 im Amtsblatt vom 25. Mai 2022 auf S. 552 („Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Aufsetzens und der Übermittlung einer ausländischen Rufnummer als zusätzliche Rufnummer des Anrufers“) veröffentlicht.
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Wo kann ich CLIP -no screening- kündigen oder wo sehe ich, dass ich es habe?
Das Leistungsmerkmal CLIP -no screening- müssen Sie nicht kündigen. Achten Sie nur darauf, dass Sie keine internationalen Rufnummern aufsetzen oder die Regelungen für die Ausnahmeregelung berücksichtigen. Bei einem IP Anlagen-Anschluss ist die Funktion grundsätzlich aktiviert. Beim Anlagen-Anschluss Plus brauchen Sie beispielsweise CLIP -no Screening-, wenn Sie mehrere Nummernbereiche am Anschluss einsetzen. Sie sehen im OneView-Portal des Anlagen-Anschluss Plus, ob die Funktion an Ihrem Anlagen-Anschluss Plus eingerichtet ist.
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Wo kann ich CLIP -no screening- nachträglich buchen?
Bei einem IP Anlagen-Anschluss ist die Funktion grundsätzlich aktiviert. Buchen Sie sie beim Anlagen-Anschluss Plus jederzeit über Ihre Kundenbetreuung per Telefon oder E-Mail. Nutzen Sie dafür Ihren bekannten Eingangskanal. Wichtig: Das Aufsetzen und Übermitteln einer internationalen Nummer ist aktuell nicht zulässig.
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Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich mich nicht an die Vorgabe halte?
Ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann nach § 228 TKG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden.
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Kann oder darf ich eine ausländische Rufnummer nicht mehr aufsetzen?
Aufgrund der Vorgaben des § 120 Abs. 2 TKG dürfen internationale Rufnummern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt werden, solange die BNetzA keine Ausnahmeregelung erlassen hat.
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Ich möchte meine ausländische Nummer weiterhin anzeigen lassen. Was kann ich tun?
Das Anzeigen internationaler Rufnummer ist nach §120 Abs. 2 TKG nicht erlaubt.
Im Amtsblatt vom 25. Mai 2022 hat die Bundesnetzagentur die „Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Aufsetzens und der Übermittlung einer ausländischen Rufnummer als zusätzliche Rufnummer des Anrufers“ nach §§ 120 Abs. 2 Satz 4, 123 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) veröffentlicht.
Sie möchten die Ausnahmeregelung nutzen? Dann schicken Sie bitte Ihren geeigneten Nachweis (Zuteilungsbescheid mit Angabe der Rufnummer) oder Vertrag (mit Angabe der Rufnummer) oder Vertrag (bei fehlender Angabe der Rufnummer, dann mit Rechnung mit Angabe der Rufnummer) und Ihre Kundennummer per E-Mail an gk-betreuung@vodafone.com oder nutzen Sie das Kontaktformular. Geben Sie als Betreff bitte TKG120 an. -
Komme ich vorzeitig aus dem Vertrag oder habe ich ein Sonderkündigungsrecht oder ein Recht auf Entschädigung?
Nein. Es handelt sich um eine Gesetzesvorgabe, die alle Nutzer:innen beachten müssen. Sie können CLIP -no screening- weiterhin uneingeschränkt nutzen, wenn Sie die Vorgabe nach TKG §120 Absatz 2 einhalten und ggf. die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen, die im Amtsblatt vom 25. Mai 2022 beschrieben sind.
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Muss ich etwas an den Einstellungen meiner Anlage ändern?
Wenden Sie sich hierfür bitte an den Hersteller Ihrer Telefonanlage.