

Wegfall Umlagefähigkeit der TV-Kosten – wir haben die Lösungen
Die TV-Kosten sind nicht mehr auf die Betriebsnebenkosten umlegbar
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Was bedeutet der Wegfall der Umlagefähigkeit für mich als Vermieter oder Verwalter?
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Was bedeutet das für meine Verträge mit Vodafone?
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Was ändert sich bei der Umlagefähigkeit der TV-Kosten?
In 3 Minuten zur passenden Lösung - Erfahren Sie mehr im Video
Wichtig zu wissen: Für Bestandsanlagen greift die neue Gesetzgebung erst ab Juli 2024.
Für Objekte, die nach dem 01.12.2021 fertiggestellt wurden (Neuanlagen), gilt sie schon jetzt.
Weitere Details finden Sie hier:
Für jeden Kunden die perfekte Lösung
Grundsätzlich gilt: Die bestehenden Produkte und Vertragsmodelle sind weiterhin gültig. Auch bei Neuverträgen oder bei Fertigstellung der Hausverteilanlage nach dem 01.12.2021 können weiterhin Mehrnutzerverträge vereinbart werden. Zwar können die TV-Kosten dann nicht mehr über die Betriebsnebenkosten nach § 2 Abs. 15 abgerechnet werden. Aber es gibt andere Möglichkeiten für die Weiterberechnung, z.B. den Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit den Bewohnern. Oder die Wohneigentümergemeinschaft rechnet die TV-Versorgung über das Hausgeld in den nicht umlagefähigen Kosten ab. Als attraktive Alternative zum Mehrnutzervertrag kann die Versorgungsvereinbarung abgeschlossen werden.
Der Mehrnutzervertrag
Unkompliziert und schnell: Vodafone liefert das TV-Signal direkt bis ins Haus. Damit ist ihr Objekt an das Highspeed-Netz von Vodafone angeschlossen. Neben TV erhalten Ihre Bewohner Zugang zu Gigabit-Internet, Telefon sowie zu Netflix, DAZN, Sky und großem Entertainment*. Sie regeln die TV-Versorgung zentral und bieten Ihren Bewohnern besten Multimedia-Komfort.
So steigern Sie ganz einfach den Wohnwert Ihrer Immobilie – und sichern sich auf Wunsch gleichzeitig den kompletten Service* für Ihr Hausnetz.
Die Versorgungsvereinbarung
Mit unserer Versorgungsvereinbarung ermöglichen Sie Ihren Bewohnern den Zugang zu unserem Kabel-Glasfasernetz. So können Ihre Bewohner individuelle Verträge mit Vodafone für TV, Internet und Telefon* abschließen. Ein großes Plus für die Vermietbarkeit Ihrer Immobilie.
Wie wollen Sie die TV-Versorgung Ihrer Immobilie(n) in Zukunft regeln?
Mehrnutzervertrag (MNV)
Vorteile
- Besonders günstiger Zentraleinkauf des TV-Signals, schon ab 2 Wohneinheiten
- Höherer Wohnwert durch direkte Versorgung aller Bewohner mit TV-Signal
- Plug ’n’ Play: kein Internetanschluss und keine zusätzliche Hardware für den TV-Empfang erforderlich
- Inklusive: eine Vielzahl an digitalen TV- und Radiosendern in brillanter Bild- und Tonqualität – viele TV-Sender in HD-Qualität*
- Homeoffice ready: günstige Telefon- und Internet-Flatrate mit Gigabit-Geschwindigkeit für zuhause verfügbar*
- Betrieb und Entstörung bis zum Übergabepunkt
- Optional: Planung, Bau oder Modernisierung sowie Betrieb und Entstörung des Hausnetzesftkg-1
- 24/7 Service-Hotline
Versorgungsvereinbarung (VV)
Vorteile
- Klare Regelung der TV-Versorgung im Objekt, schon ab 2 Wohneinheiten
- Sonderkonditionen für die TV-Grundversorgung (max. monatlich 9,99€ inkl. MwSt.)
- TV-Versorgung individuell buchbar
- Kein Internetanschluss und keine zusätzlichen Geräte für den TV-Empfang notwendig
- Geringer Verwaltungsaufwand: Buchung und Abrechnung der Multimedia-Produkte immer direkt zwischen Vodafone und den Bewohnern
- Homeoffice ready: günstige Telefon- und Internet-Flatrate mit Gigabit-Geschwindigkeit für zuhause verfügbar*
- Betrieb und Entstörung des Hausnetzesftkg-3
- Optional: Bei Bedarf auch Planung, Bau oder Modernisierungftkg-4 des Hausnetzes
- 24/7 Service-Hotline
FAQ
Für Bestandsanlagen ist die neue Regelung erst ab Juli 2024 gültig. Für Objekte, die nach dem 01.12.2021 fertiggestellt wurden (Neuanlagen), gilt sie schon jetzt.
Ja, beides ist möglich. Wenn der Vermieter den Mehrnutzervertrag bestehen lässt, können die Bewohner wie gewohnt weiterhin fernsehen. Wenn ein neuer Mehrnutzervertrag abgeschlossen wird, können die Bewohner sofort beim Einzug fernsehen – ohne zusätzliche Hardware. Der Vermieter müsste in beiden Fällen mit dem Bewohner die Nutzung des TV-Anschlusses gesondert vereinbaren, z.B. in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag. Alternativ kann der Vermieter die Kosten für den TV-Anschluss auch selber tragen.
Wenn Sie Ihren Bewohnern eine geregelte und günstigere TV-Versorgung ermöglichen wollen, sind die beiden Vertragsmodelle – Mehrnutzervertrag und Versorgungsvereinbarung – die optimalen Lösungen. Ohne Vertrag zwischen Vodafone und dem Vermieter können die Bewohner auch sogenannte Standard-Einzelnutzerverträge abschließen – allerdings zu weniger günstigen Konditionen.
Wenn keine vertragliche Vereinbarung zur TV-Versorgung mit Vodafone getroffen wurde, dann kann jeder Bewohner einen direkten Standard-Einzelnutzervertrag mit Vodafone abschließen. Die Konditionen sind allerding weniger günstig als bei Mehrnutzervertrag und Versorgungsvereinbarung. Oder - falls Sie die Erlaubnis erteilen - dürfen sich Ihre Bewohner alternativ über eine Sat-Anlage, die an der Fassade oder am Balkon montiert wird, mit TV versorgen.
Folgende Optionen sind denkbar:
- Sie übernehmen die Kosten für den Kabelanschluss, ohne sie Ihren Bewohnern zu berechnen
- Sie schließen mit Ihren Bewohnern Ergänzungsvereinbarungen über die TV-Versorgung ab
- Die Wohneigentümergemeinschaft rechnet die TV-Versorgung über das Hausgeld in den nicht umlagefähigen Kosten ab
Wenn kein gültiger Kabel-TV-Vertrag mit Bewohnern vorliegt, behalten wir uns vor, das Kabel-TV-Signal zu deaktivieren.
Bewohner können zum Ende des Mehrnutzervertrages oder zum Beginn einer Versorgungsvereinbarung einen Einzelnutzervertrag mit Vodafone abschließen – und sich so selbst mit Kabel-TV versorgen. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen dem Bewohner und Vodafone.
Bei Fortführung des Mehrnutzervertrages muss der Bewohner nichts weiter unternehmen.
Ja, Vodafone hat verschiedene Kooperationsmodelle entwickelt. Ihr zuständiger Ansprechpartner berät Sie dazu gerne.
Ja, es stehen z.B. Hausaushänge, Flyer und Texte wie auch Banner für Ihre Website zur Verfügung. Sprechen Sie dazu bitte Ihren zuständigen Ansprechpartner an.
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