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TKG-Novelle und unsere Vertragsmodelle

TKG-Novelle und unsere Vertragsmodelle

Kontinuität in der Partnerschaft – heute und morgen

Am 1. Dezember 2021 ist das neue Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) in Kraft getreten. Die Novellierung des Gesetzes beinhaltet viele Neuerungen und Anpassungen, darunter auch den Entfall der Umlagefähigkeit des TV-Dienstes über Hausverteilanlagen aus Kupfer- und Koaxialkabeln wie auch Gemeinschafts-Sat-Anlagen nach der Betriebskostenverordnung. Das TKModG setzt den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation um, der Ende 2018 in Kraft getreten ist. Was bedeutet die Novellierung genau? Hier wesentliche Kernpunkte:

Recht auf schnelles Internet

Für Verbraucher folgt aus dem TKModG das Recht auf schnelles Internet. Verbraucher, deren Internet-Anschluss langsamer ist als das gesetzlich vorgeschriebene Minimum, können sich bei der Netzagentur beschweren, die dann die Lage prüft und ggf. Verbesserung einfordert. Für Download, Upload und Latenz – die Reaktionszeit – sollen Mindestvorgaben gemacht werden, die allerdings erst noch berechnet werden müssen. Mit der Kabel-Glasfaser-Technologie von Vodafone sollten diese Höchstgeschwindigkeiten möglich sein. Bereits heute erreicht Vodafone in seinem bundesweiten Kabel-Glasfasernetz über 24 Millionen Haushalte, davon mehr als 23 Millionen mit Gigabit-Geschwindigkeit. In 2022 wird Vodafone zwei Drittel aller Deutschen mit Gigabit-Anschlüssen versorgen. Vodafone ist daher in Deutschland der Gigabit-Baumeister. Schon heute wird im Netz von Vodafone jedes Bit über 90 % via Glasfaser transportiert.

Abschaffung der Umlagefähigkeit von TV-Kosten

Aktuell werden in vielen Mehrfamilienhäusern, die über einen sog. Mehrnutzervertrag versorgt werden, die TV-Kosten über die Betriebsnebenkosten abgerechnet. Das ist für viele Bewohner und auch Vermieter ein bequemer und preiswerter Weg der TV-Versorgung. Das Wichtigste für Bestandsanlagen: Erst ab Juli 2024 können die TV-Kosten nicht mehr wie bisher auf die Mieter umgelegt werden. Für neugebaute und nach dem 01.12.2021 fertiggestellte Objekte (Neuanlagen) ist bereits heute die gesetzlich geregelte Umlagefähigkeit nicht mehr möglich.

Wann entfällt die Umlagefähigkeit für TV-Anschlüsse?
Wann entfällt die Umlagefähigkeit für TV-Anschlüsse?

Das Beste für alle – für jeden Kunden die perfekte Lösung

Grundsätzlich gilt: Die bestehenden Produkte und Vertragsmodelle sind weiterhin gültig. Auch bei Neuverträgen bzw. bei Fertigstellung der Hausverteilanlage nach dem 01.12.2021 können weiterhin Mehrnutzerverträge vereinbart werden. Die TV-Kosten können dann zwar nicht mehr über die Betriebsnebenkosten nach § 2 Abs. 15 abgerechnet werden, aber es gibt andere Möglichkeiten für die Weiterberechnung, wie z.B. den Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit den Mietern. Als attraktive Alternative zum Mehrnutzervertrag kann die Versorgungsvereinbarung abgeschlossen werden.

Gute Gründe für den Mehrnutzervertrag

  • Günstiger Zentraleinkauf des TV-Signals
  • Wohnwertsteigerung: TV-Signal sofort verfügbar für alle Bewohner

Gute Gründe für die Versorgungsvereinbarung

  • Sonderkonditionen für die TV-Grundversorgung (gegenüber dem Standard-TV-Kabelanschluss)
  • Geringer Verwaltungsaufwand: Buchung und Abrechnung der Multimedia-Produkte immer direkt zwischen Vodafone und den Bewohnern

Im Vordergrund steht für uns: die gute TV-Versorgung Ihrer Bewohner. Dafür gehen wir mit der Immobilienwirtschaft in den Dialog und finden für jeden Kunden die passende Lösung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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