- Als unlauterer Wettbewerb wird Verhalten von Unternehmen bezeichnet, das im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt.
- Mit einer Abmahnung fordern Sie den Konkurrenten auf, das angeprangerte geschäftliche Verhalten zu unterlassen.
- Beim Kartellrecht steht nicht der Schutz der einzelnen Marktteilnehmer im Fokus, sondern die Funktionalität des Marktsystems als Ganzes.
- Im Fall von Verstößen hält das GWB verschiedene Sanktionsmöglichkeiten bereit, unter anderem Bußgelder in Millionenhöhe.
- Das Ende 2020 überarbeitete Wettbewerbsrecht definiert unter anderem missbräuchliche Abmahnungen.
- Das GWD-Digitalisierungsgesetz soll dazu beitragen, die Wettbewerbspolitik besser auf die Herausforderungen des digitalen Zeitalters abzustimmen.
Das Wettbewerbsrecht sorgt für eine Regulierung des Marktgeschehens und soll unerwünschtes Verhalten der Marktteilnehmer mit dem Ziel der Wettbewerbsverzerrung unterbinden. Welche gesetzlichen Regelungen bedeutsam sind, wann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und welche Folgen das für Onlinehändler haben kann, erklären wir Ihnen hier.
Wer Handel treibt, muss sich an zahlreiche nationale und europarechtliche Regelungen aus dem Wettbewerbsrecht halten. Dieses Recht regelt Marktstrategien von Unternehmern, indem es unfaire Verhaltensweisen auf dem Markt als unlauteren Wettbewerb determiniert. Die Regeln für einen fairen Wettbewerb sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert.
Auch im Internethandel ist das Wettbewerbsrecht von Relevanz. Der Gesetzgeber hat diverse rechtliche Vorgaben festgelegt, die für Händler in ihrem gesamten Umfang nur noch schwer zu überblicken sind. Die folgenden sechs Fakten sollten Ihnen als Onlinehändler allerdings geläufig sein, damit Sie keine teuren Abmahnungen von Wettbewerbern riskieren – und wissen, wann Sie selbst einen Konkurrenten aufgrund von Wettbewerbsverstößen abmahnen dürfen.
Das verbirgt sich hinter unlauterem Wettbewerb
Als unlauterer Wettbewerb wird das Verhalten von Unternehmen gegenüber Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern bezeichnet, das im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt. Private Aktivitäten hingegen werden vom UWG nicht erfasst. In der Praxis von Onlinehändlern betrifft dies vor allem die Bereiche Werbung und Verkauf.
Folgende Verhaltensweisen können beispielsweise unlauter sein:
- Verkaufsmethoden, die in hohem Maße aggressiv sind, also belästigend, nötigend oder unzulässig beeinflussend
- Vergleichende Werbung, wenn diese beispielsweise Produkte oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft
- Irreführende geschäftliche Handlungen, beispielsweise das Schalten von Online-Werbung oder Gewinnspielen, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten
- Kunden zur Vertragsverletzung oder zum Vertragsbruch zu verleiten
- Waren oder Dienstleistungen anzubieten, die von einem Mitbewerber nachgeahmt wurden, beispielsweise wenn die Kunden über die betriebliche Herkunft getäuscht werden
- Das systematische Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten
- Unzumutbare Belästigung von Kunden durch Telefon- oder E-Mail-Werbung

Wenn Unternehmen Callcenter beauftragen, Kunden werbliche Angebote ohne Zustimmung zu unterbreiten, kann das eine unzumutbare Belästigung laut UWG sein.
Das sollten Sie bei einem Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten tun
Sind Sie der Ansicht, dass sich ein Wettbewerber unlauter verhalten hat, können Sie oder Ihr Anwalt ihn abmahnen. Damit fordern Sie den Konkurrenten in erster Linie auf, das angeprangerte geschäftliche Verhalten zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche Abmahnung soll eine rechtliche Auseinandersetzung außergerichtlich beilegen.
Reagiert der Wettbewerber nicht auf die Abmahnung, sollten Sie eine einstweilige Verfügung beim Gericht erwirken. Schadenersatz ist im Wettbewerbsrecht grundsätzlich ebenfalls möglich, in der Praxis aber die Ausnahme. Ihre Rechtsanwaltskosten werden aber erstattet, sollte die Abmahnung gerechtfertigt sein.
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Christian Solmecke ist Anwalt und Partner bei WBS Legal. Er betreibt seit rund zehn Jahren den YouTube-Kanal „WBS LEGAL“. Damit informiert der Jurist seine Zuschauer:innen über Rechtsfragen aus dem Alltag. Aktuell hat der Kanal rund eine Million Abonnent:innen.
Welche Gefahren lauern auf YouTuber:innen, wenn ihre Kanäle immer erfolgreicher werden? Woher kommen die Ideen zu den Videos und wie entstehen die Beiträge auf Christian Solmeckes YouTube-Kanal? Warum hat ein Video über Lehrer:innen die meisten Klicks? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie in dieser Podcastfolge von „Digitale Vorreiter:innen“:
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Kartellrecht soll Angebotsmonopole verhindern
Auch das Kartellrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Wettbewerbsrechts. Hier steht nicht der Schutz der einzelnen Marktteilnehmer im Fokus, sondern die Funktionalität des Marktsystems als Ganzes. Die rechtliche Grundlagen sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgehalten.
Durch die Regelungen des GWB soll die Bildung von zu mächtigen Monopolen, insbesondere Angebotsmonopolen, verhindert werden. Denn erlangt ein Unternehmen eine Monopolstellung, ist es marktbeherrschend und kann die Preise nahezu frei festlegen, ohne dass es sich gegen relevante Wettbewerber behaupten müsste. In der Folge müssten die Kunden diese Preise akzeptieren oder auf das entsprechende Produkt oder die Dienstleistung verzichten.
Haben Sie Grund zur Annahme, dass ein Wettbewerber gegen das GWB verstößt, können Sie beim Bundeskartellamt Anzeige erstatten. Auf der anderen Seite sind Sie verpflichtet, vor einem Zusammenschluss mit anderen Onlinehändlern eine Meldung beim Bundeskartellamt abzugeben und sich eine Genehmigung einzuholen.
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Philipp Gattner ist CEO von reBuy.de. Seit 2009 verkauft das Unternehmen online gebrauchte Bücher, CDs, DVDs, BluRays, Videospiele und Elektronikartikel. reBuy.de legt Verkaufspreise fest, bereitet die gebrauchte Ware auf, repariert diese bei Bedarf und verkauft und versendet die Artikel an die Käufer:innen.Wie begegnet das Unternehmen Vorurteilen gegenüber gebrauchten Elektronikprodukten? Welche Schwierigkeiten bereitet der Ankauf gebrauchter Waren und was können sich deutsche Unternehmen bei Skandinaviern abschauen? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie in dieser Podcastfolge mit Christoph Burseg:
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Mögliche Folgen von Kartellverstößen
Wer Kartellverstöße begeht, muss mit schwerwiegenden Folgen rechnen. Hierzu zählen:
- Die Nichtigkeit der Vereinbarungen, also das Abstellen des kartellrechtswidrigen Verhaltens
- Bußgelder
- Vorteilsabschöpfung aus dem Gewinn aus des kartellrechtswidrigen Verhaltens
- Strafrechtliche Sanktionen
- Abmahnungen von Konkurrenten und Zahlung von Schadenersatz
Gerade die Bußgelder können empfindlich sein: Die verantwortliche Person muss mit Strafzahlungen bis zu einer Million Euro rechnen, die Unternehmen können zusätzlich mit bis zu zehn Prozent ihres Jahresumsatzes belangt werden.
Überarbeitetes Wettbewerbsrecht definiert missbräuchliche Abmahnungen
Am 2. Dezember 2020 trat ein überarbeitetes Wettbewerbsrecht in Kraft. Damit sollen insbesondere missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden, die den Onlinehandel insbesondere von Verbänden und Vereinen vielfach erreichten. So müssen abmahnende Verbände künftig in einer offizielle Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gelistet sein, um die Befugnis zur Abmahnung zu erhalten. Zudem wurden verschiedene Fälle missbräuchlicher Abmahnungen definiert.
Regierung verabschiedet GWB-Digitalisierungsgesetz
Im Januar 2021 haben Bundestag und Bundesrat ein Gesetz für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen verabschiedet, kurz das GWD-Digitalisierungsgesetz. Es soll dazu beitragen, die Wettbewerbspolitik besser auf die Herausforderungen des digitalen Zeitalters abzustimmen.
In erster Linie handelt es sich dabei um klare Vorgaben für große Digitalunternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung wie Facebook, Google oder Amazon. So wird es künftig dem Bundeskartellamt möglich sein, auf digitalen Märkten ganz konkrete wettbewerbsschädliche Verhaltensweisen von solchen Plattformunternehmen zu untersagen. Beispielsweise kann es Plattformbetreibern untersagt werden,
- auf der Plattform Angebote von Wettbewerbern, beispielsweise bei der Darstellung der Suchergebnisse, schlechter als eigene Angebote zu behandeln,
- unangemessene Marktkonditionen aufzurufen, die Wirtschaft wie Verbrauchern schaden, sowie
- Dritthändlern auf einem Marktplatz den Zugang zu Kunden- und Transaktionsdaten zu verwehren
Haben Sie schonmal einen Konkurrenten abmahnen müssen, weil dieser gegen das Wettbewerbsrecht im Onlinehandel verstoßen hat? Erzählen Sie uns von Ihren Erfahrungen.
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